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Aktuelles

Beratung und Vertretung in ihren Steuerangelegenheiten 

ist wichtiger denn je. Der Staat hat wieder begonnen sich zu verschulden, um die Hilfsmaßnahmen bedingt durch die Coronakrise zu finanzieren. Wir Unternehmer wissen, dass die Zeche dafür von der arbeitenden Bevölkerung bezahlt werden muss und Steuerprüfungen und daran folgende Finanzstrafverfahren zunehmen werden.

Aber wer ist der richtige Steuerberater für Sie?

Wir betreuen alle Branchen und Unternehmen in allen ihren steuerlichen Angelegenheiten.

Unser Team verfügt über langjährige Erfahrung und Expertise in Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung und Steuerberatung. Bei uns sind keine Berufsanfänger beschäftigt, die noch was lernen müssen. Wir sind kein Ausbildungsbetrieb, bei uns arbeiten nur Profis. Unsere Kanzlei ist im Zentrum von Mödling, gleich in der Nähe aller in Mödling ansässigen Banken.

Mag. iur. Werner Kanyak ist Jurist und Steuerberater und Experte im Finanzstrafverfahren. Diese Expertise hilft in erster Linie Fehler in steuerlichen Angelegenheiten zu vermeiden, bevor sie passieren können. Das erspart viel Zeit, Geld und Nerven.

Mag. iur. Werner Kanyak ist der Vertreter ihrer Interessen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Neben der fachlichen Expertise spielt die Vertretung und Durchsetzung ihrer Interessen und Rechte die zentrale Rolle in der Betreuung unserer Mandantschaft. Jedes Fachwissen gilt nichts, wenn ihre Rechte nicht durchgesetzt werden.

Wenn also sicher sein wollen, keine Probleme mit den Finanzbehörden haben wollen und von unserem Wissen, unserer Durchsetzungskraft und unserem guten Ruf beim Finanzamt profitieren wollen, laden wir Sie gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch ein.

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, beraten wir Sie in allen Aspekten der Betriebsgründung. Das umfasst die Steuern, Sozialversicherung, Gewerberecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Vertragsrecht, Rechnungslegung, Belegverwaltung, Arbeitsrecht, Werkvertragsrecht, Finanzierungen, Kreditwesen, Leasing, Unternehmensbewertungen, Erfolgsplanungen, Liquiditätsrechnungen, Umgründungen, Betriebsanlagenrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht und Förderwesen.

Das kann nur ein studierter Jurist und Steuerberater umfassend machen.

Mag. iur. Werner Kanyak ist

Absolvent der Handelsakademie, Magister Juris der Universität Wien, Steuerberater der Kammer der Steuerberater und zertifizierter Finanzstrafverteidiger

Warum einen Fachexperten im Finanzstrafrecht zurate ziehen?

Es ist aussichtslos einer Bestrafung im Finanzstrafrecht zu entgehen, wenn man nicht von einem Spezialisten im Finanzstrafrecht und Steuerrecht vertreten wird.

Ohne einen fachlich versierten Steuerberater, der selbst laufend Steuererklärungen erstellt und damit fachlich gebildet ist, besteht keine Möglichkeit fachliche Argumente vorzubringen, die dem Vorwurf einer Finanzstraftat entgegentreten können.

Ohne einen ausgebildeten und erfahrenen Juristen mit einer Fachausbildung und der notwendigen Erfahrung im Finanzstrafrecht besteht keine Chance einer Bestrafung zu entgehen.

In der Regel wird den Anträgen der Amtsbeauftragen (Ankläger ugs) beim Spruchs-naht Recht gegeben, wenn sie nicht ordentlich vertreten werden und stichhaltige Argumente für ihre Unschuld darlegen.

Ein Finanzstrafverfahren wurde gegen Sie eingeleitet. Was ist jetzt zu tun?

Holen Sie sich Rat und Expertise von einem Experten im Finanzstrafrecht. Sie sind bereits in einer Situation, wo Fehler gemacht wurden und wo bereits falsch reagiert wurde.

De facto ist es die letzte Möglichkeit, sich Hilfe zu suchen und eine Verteidigung aufzubauen.

Es besteht keine erfolgversprechende Möglichkeit, einer Bestrafung zu entgehen, ohne eine effektive Verteidigung.

Im Folgenden stellen wir grundlegende Informationen zur Verfügung, um einen Überblick über wichtige Themen des Finanzstrafrechts zu vermitteln. Jeder Einzelfall benötigt detaillierte Sachverhaltsermittlung von meiner Seite, um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie aufbauen zu können. Unsere Vertretung vor Finanzstrafbehörden war bei den bislang geführten Verfahren durchwegs erfolgreich.

In 76 % der von uns verhandelten Fälle konnte die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach Übermittlung der Auskunft zur Rechtfertigung verhindert werden. In 19 % der Fälle konnte eine Bestrafung nach Einleitung des Verfahrens verhindert werden, weil wir die Unschuld des Mandanten beweisen konnten. In 3 % der Fälle konnten wir bei der Beschuldigteneinvernahme die Unschuld unseres Mandanten beweisen.  In 1 % der Fälle konnten wir erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof durch ordentliche Revision die Bestrafung verhindern. In 1 % der Fälle wurde für unsere Mandanten die Mindeststrafe verhängt. 

Umso später ein Mandant zu uns kommt, umso schwieriger wird eine erfolgreiche Verteidigung.

Kommen Sie erst zur Ladung der Spruchsenat Verhandlung zu uns, dann ist die Verteidigung bereits sehr schwierig, sie haben sich selbst durch ihr Zögern oder durch das Zögern ihrer Berater, wichtige Rechte genommen.

Idealerweise kommen Sie zu uns, sobald sie einen Betrieb gründen oder wenn sie vor einer Betriebsprüfung stehen. 

Wir wissen aus der Erfahrung mit unseren Mandanten, welche psychische Belastung ein Finanzstrafverfahren mit sich bringen kann. Die Belastung besteht zu Recht, es geht um ihre wirtschaftliche Existenz, es geht um ihren guten Ruf beim Finanzamt.

Glauben Sie nicht denen, die sagen, dass die Finanzstrafe wie eine Parkticketstrafe ist.

Eine Bestrafung durch die Finanzbehörden hat zur Folge:

Dass sie keine Coronahilfen bekommen, keine AWS Garantien erhalten können, jedes Jahr ihrer beruflichen Tätigkeit vom Finanzamt in der Folge geprüft wird, im schlimmsten Fall der Verlust der Gewerbeberechtigung und Freiheitsstrafen. Die Geldstrafen sind nicht von der Einkommensteuer absetzbar, d.h. sie bezahlen Sie aus versteuertem Geld.

Die Geldstrafen können nicht im Konkurs untergehen, sie bleiben Ihnen auch im Konkurs erhalten.

Wenn sie eine GmbH besitzen wird die GmbH bestraft und jeder einzelne Geschäftsführer.

Finanzstrafverfahren - die Täter

In der Regel haftet jeder Steuerpflichtige für seine Handlungen selbst. Es kann aber auch zu Beitragstäterschaft und Bestimmungstäterschaft kommen.

Besonderes Augenmerk ist auf die 

Verbandshaftung im Finanzstrafrecht zu legen

Kommt es bei einer GmbH, AG also bei einer Körperschaft zu einer Finanzstraftat, wird nicht nur die GmbH Finanz-strafrechtlich belangt. Auch die Geschäftsführer werden Finanz-strafrechtlich belangt. Gibt es mehrere Geschäftsführer werden alle jeder für sich Finanz-strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Es empfiehlt sich daher im Firmenbuchregister die Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführer offenzulegen und intern einen Beschluss über die Geschäftsordnung zu machen, wo klargestellt wird, wer für die Finanzen verantwortlich zeichnet.

Der Strafrahmen erhöht sich somit für eine angeklagte Finanzstraftat bei einem Verkürzungsantrag von € 90.000 bei 2 Geschäftsführern auf € 270.000.

Das ist ein Risiko, dessen man sich bewusst sein muss, bevor man die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernimmt.

Auch Vorstände, Obmänner und Kassiere von Vereinen stehen vor dem gleichen Problem.

Eine eingehende Beratung und Information und das Einrichten von präventiven Maßnahmen ist unerlässlich, denn keine Haftpflichtversicherung deckt die Zahlung einer Finanzstraftat ab.

Finanzstrafrecht - Umsatzsteuer besondere Strafbarkeitsregeln

Der § 49 Abs 1 lit a FinStrG bestraft die zu späte Meldung einer richtigen Umsatzsteuervoranmeldung.

Wer rechtzeitig, also am 15. des zweiten folgenden Monats seine richtige Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, der geht immer straffrei, auch wenn er sie nicht bezahlen kann.

Straffrei bleibt aber auch derjenige, der spätestens am 5. Tag nach dem Fälligkeitstag die richtige Meldung macht

oder

wer die Abgabenschuld bis spätestens zum 5. Tag einbezahlt.

Darauf folgt:

Wenn sie immer in der Umsatzsteuer straffrei bleiben wollen, dann müssen sie nur rechtzeitig ihre korrekten Abgaben melden.

Die nicht Zahlung der Umsatzsteuer ist somit keine Straftat! Bestraft wird die nicht Meldung der korrekten Zahlen!

Wir raten Ihnen daher immer ihre Umsatzsteuerschuld von ihrem Steuerberater ausrechnen zu lassen und rechtzeitig in korrekter Höhe zu melden. Dann gehen sie in der Umsatzsteuer immer straffrei.

Finanzstrafrecht - Umsatzsteuer besondere Strafbarkeitsregeln

Der § 33 Abs 2 lit a FinStrG, also der strengere Paragraph in der Umsatzsteuer, bestraft die nicht korrekte Meldung der Umsatzsteuerschuld. Ob sie zu spät gemeldet wurde oder nicht, ist nicht wesentlich.

Das heißt, meldet man zu geringe Umsatzsteuerschulden rechtzeitig, kann man gestraft werden.

Meldet man nicht rechtzeitig, kann man nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG bestraft werden!

Meldet man allerdings zu geringe Umsatzsteuerschulden zu spät, dann kann man nach der strengeren Bestimmung bestraft werden.

Da man zu wenig gemeldet hat, gibt es keine 5-Tages-Frist, die man wie beim § 49 geltend machen könnte. Das heißt, dass somit auch die Einzahlung der Umsatzsteuerschuld binnen 5 Tagen kein Strafhindernisgrund für den § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist.

Wir als ihre Finanzstrafverteidiger achten darauf, dass wir Argumente vorbringen, die ihre Verantwortung hinsichtlich der Höhe der Berechnung der Umsatzsteuerschuld darstellen. 

Es ist von entscheidender Bedeutung, wie sie zur Berechnung der Umsatzsteuerschuld gekommen sind und warum zu spät gemeldet wurde.

Der Unterschied im Ergebnis des Finanzstrafverfahrens kann zu einem Freispruch führen, die Verhinderung der Einleitung des ordentlichen Finanzstrafverfahrens oder eine zumindest nur ein Viertel hoher Strafrahmen im Gegensatz zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG

Verkürzungserfolg - Taterfolg

Der Taterfolg des § 33 FinStrG liegt in der Abgabenverkürzung. Das bedeutet, dass die Abgaben gar nicht oder in zu geringer Höhe festgesetzt wurden.

Das sind jene Abgaben, die bescheidmäßig festgesetzt werden, zu niedrig festgesetzt worden sind oder mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (das ist nicht die online Frist) nicht festgesetzt werden konnten.

Dazu genügt es schon, dass der Betriebseröffnungsfragebogen nicht zum Finanzamt gesendet wurde und somit dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurde, dass ein Betrieb eröffnet wurde.

Abgaben, die selbst zu berechnen und abzuführen sind, wie Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuerzahlungen gar nicht oder in zu geringer Höhe abgeführt oder gemeldet worden sind.

Ungerechtfertigte Abgabengutschriften bewirkt worden sind.

Abgaben zu Unrecht rückerstattet worden sind.

Ein Abgabenanspruch zu Unrecht nachgesehen wurde.

Die ordentliche, korrekte Meldung des geschuldeten Abgabenbetrages ist nie strafrechtlich relevant. Wenn man seine Abgabenschulden nicht zahlen kann, aber ordentlich meldet, dann kann man nicht bestraft werden.

Das Finanzstrafgesetz pönalisiert die nicht korrekte Meldung oder die unterlassene ordentliche Meldung.

Es ist daher immer zu prüfen, in welcher Höhe die Abgaben zu gering bemessen wurden.

Jeder einzelne objektiv feststellbare Verkürzungsbetrag ist zusätzlich nach subjektiven, also vorwerfbaren Kriterien zu beurteilen.

Es ist die Frage zu stellen, warum wurde die Abgabenverkürzung bewirkt und ist die Verkürzung jeweils subjektiv vorwerfbar.

Wird ihnen eine Abgabenverkürzung vorgeworfen, zögern sie nicht, suchen sie sich professionelle Hilfe. Die Zeit arbeitet im Finanzstrafverfahren gegen sie, wenn sie nur abwarten, was das Finanzamt macht, verlieren sie.

Ergänzungsersuchen - agieren statt reagieren

Wenn Sie nach Abgabe einer Steuererklärung ein Ergänzungsersuchen oder einen Vorhalt vom Finanzamt bekommen, ist größte Vorsicht geboten. Beachten Sie, dass das Finanzamt Ihnen die Gelegenheit gibt, einen offenbar unklaren Sachverhalt vollständig offenzulegen und Sie die Möglichkeit haben, eine vertretbare Rechtsansicht darzulegen, die Ihre Steuererklärung näher erklärt.

Das ist zum einen positiv, weil das Finanzamt bestimmte Sachverhalte als vollständig, mit der Steuererklärung alleine als vollständig offengelegt betrachtet und nur noch die nachgefragten Ergänzungspunkte konkret detaillierter einsehen möchte.

Diese unklaren Sachverhalte müssen jedenfalls vollständig offengelegt werden und darüber hinaus ist die entsprechende Erläuterung über die steuerlichen Auswirkungen gleichzeitig offenzulegen. Als professioneller Steuerberater berate Sie gerne!

Sollte sich nach der Prüfung des Finanzamtes herausstellen, dass das Finanzamt eine andere Rechtsmeinung vertritt, ist dennoch eine Bestrafung ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt vollständig offen gelegt worden ist und eine vertretbare Rechtsansicht übermittelt worden ist.

Sollte ihre Rechtsansicht vom Finanzamt akzeptiert werden, wird ihre Steuererklärung erklärungsgemäß veranlagt und sie sind ihren Verpflichtungen vollständig nachgekommen. Es ist dann sehr unwahrscheinlich, dass sie über diesen Zeitraum eine Finanzamtsprüfung im Nachgang bekommen.

Es kann allerdings auch vorkommen, dass sie in ihrer Steuererklärung einen Fehler gemacht haben oder auf einen falschen Rat gehört haben oder Sie erkennen, dass sie bei ihrer Steuererklärung nicht ganz korrekt waren. In diesem Falle haben Sie nach Erhalt des Ergänzungsersuchens noch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu machen. Mit dieser fachgerecht ausgeführten Selbstanzeige können Sie sich straffrei machen, wenn Sie die bisher fehlenden Abgabenzahlungen nachgeholt haben. Sie bezahlen dafür keinen Strafzuschlag.

Bedenken Sie also, wenn Sie ein Ergänzungsersuchen erhalten, dies nicht leichtfertig zu ignorieren oder nicht fachgerecht zu beantworten. Sie haben die Gelegenheit, sich kooperativ und gesetzestreu zu zeigen und Problem langfristig zu vermeiden.

Achtung -  Betriebsprüfung / Lohnabgabenprüfung

Die meisten Wurzeln eines Finanzstrafverfahrens liegen bereits im Betriebsprüfungsverfahren begründet. Die Fehler, die im Prüfungsverfahren durch Sie oder durch ihren Berater gemacht werden, sind schwer zu entkräften, aber andererseits durch professionelle Betreuung vermeidbar. 

Selbstverständlich ist es unangenehm seinem bisherigen Buchhalter/Berater zu sagen, dass man den Eindruck hat, dass er der Sache nicht gewachsen ist. Holen Sie sich professionelle Hilfe, die Zeche für negative Betriebsprüfungsergebnisse und Lohnabgabenprüfungsergebnisse zahlen alleine Sie.

Bei der Betreuung während Prüfungen des Finanzamtes oder der Gesundheitskassen ist immer auch auf die Konsequenzen in finanz-strafrechtlicher Hinsicht Bedacht zu nehmen. Das ist ohne einen erfahrenen Steuerberater im Finanzstrafrecht nicht möglich.

Selbstanzeige § 29 FinStG

Die Selbstanzeige des § 29 FinStrG gibt Ihnen die Möglichkeit trotz strafbarem Verhaltens straffrei zu bleiben. Es spielt keine Rolle, ob Sie schuldhaft gehandelt haben oder nicht. Niemand wird Sie fragen oder hinterfragen, ob sie böswillig oder wissentlich gehandelt haben. In der Selbstanzeige wird festgestellt, dass ein Fehler begangen wurde. Fehler passieren eben, da kann man nichts machen. Wenn wir als Menschen keine Fehler machen würden, wären wir alle schon Millionäre!

Vielmehr goutiert das Finanzamt, dass Sie steuerehrlich sind und ihre Fehler selber aufdecken und ihre Steuerschulden von sich aus bereit sind, selbst einzuzahlen.

Bedenken Sie, dass sich Steuerhinterziehung nicht lohnt.

Erstens, weil die Strafen empfindlich hoch sind und zweitens, weil sie dann in den nächsten Jahren immer geprüft werden, wenn sie erwischt werden. Das ist eine hohe Belastung, wenn man durchgehend kontrolliert wird. Ebenfalls ist das Führen eines Strafverfahrens eine hohe emotionale Belastung, schließlich können sie neben den Geldstrafen auch Haftstrafen aus fassen und ihre Gewerbeberechtigung verlieren. Es geht somit um Ihre wirtschaftliche Existenz.

Vertrauen Sie nicht auf Berater, die Sie in diese Lage gebracht haben, es wurden bereits Fehler begangen, die zu ihrer Situation geführt haben. 

Bedenken Sie, die Kosten für eine Strafverteidigung durch einen Steuerberater sind immer als Betriebsausgaben abzugsfähig, sie kosten Ihnen de facto nur die Hälfte. Die Strafen hingegen sind nicht abzugsfähig als Betriebsausgaben, sind somit aus versteuertem Geld zu zahlen, kosten somit immer doppelt so viel!

Hören Sie nicht auf Berater, die Ihnen sagen: "Da kommt nichts bei heraus! Das ist eine Illusion. Wenn sie einmal bestraft wurden, werden sie durchgehend vom Finanzamt geprüft in der Zukunft!

Wir helfen Ihnen, ihre Weste rein zu halten.

Versuchen Sie als Unternehmer nicht in den Ruf zu geraten, ein Steuerhinterzieher zu sein. 

Wir können Ihnen helfen Ihre Weste sauber zu halten und ihren guten Ruf beim Finanzamt zu erhalten oder ihn wiederherzustellen.

Das Steuerrecht bietet ausreichend rechtlich korrekte Möglichkeiten seine Steuerlasten durch entsprechende Maßnahmen zum Mindern. Wir beraten Sie gerne, wie Sie einerseits beruhigt straffrei bleiben können und andererseits ihre Steuerlasten möglichst gering zu halten.

Eine Selbstanzeige muss immer von einem Profi im Finanzstrafrecht durchgeführt werden, weil eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen müssen, damit sie gültig und damit strafbefreiend wirkt.

Aus Erfahrung wissen wir, Steuerberater denken nicht wie Juristen, es fehlt ihnen jedes Verständnis für strafrechtliche Verfahren. Sie haben auch keine Erfahrung damit, das beginnt mit den Beschuldigten rechten, den Beweisverwertungsverboten und verfahrensrechtlichen Gang des Strafverfahrens, das diametral zum Abgabenverfahren liegt. Es gilt nicht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und selbständigen Wahrheitsermittlung des Verwaltungsverfahrens. Im Strafverfahren sind Beweisanträge vom Ankläger und vom Verteidiger zu stellen, über die das Gericht entscheidet. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die beantragten Beweismittel der Wahrheitsfindung dienen. Kurzum ausgedrückt spielt es im Strafverfahren keine Rolle, was der Ankläger glaubt wahr zu sein, sondern es zählt nur, was er beweisen kann!

Selbstanzeige § 29 FinStrG

Wurden in ihren Steuererklärungen Fehler begangen oder wurden falsche Erklärungen abgegeben? Sie haben den Fehler erkannt oder haben ein schlechtes Gewissen, dass sie zu wenig Steuern bezahlt haben?

Das österreichische Steuerrecht sieht die Möglichkeit vor, sein Gewissen reinzuwaschen und nicht bestraft werden zu können.

Die Selbstanzeige dient dem Zweck den ihre Fehler offenzulegen. Das Steuerrecht ist so komplex geworden, dass Fehler passieren können, leider sind aber die Strafen für Finanzvergehen mit hohen Geldpönalen bedroht. „

Schließlich hört beim Geld halt die Freundschaft auf!“

In der Selbstanzeige, die jedenfalls von einem dazu ausgebildeten und erfahrenen Steuerberater gemacht werden muss, kommt es sich nicht auf den Grad ihres Verschuldens an. Es spielt keine Rolle, ob sie absichtlich, vorsätzlich, fahrlässig, aus einem Irrtum oder aus Unkenntnis der Steuergesetze eine falsche Steuererklärung abgegeben haben.

Es wird Ihnen also niemand einen Vorwurf machen, dass sie ein Steuerbetrüger sind. Der Zweck der Selbstanzeige ist es, einen Fehler, den man selbst erkannt hat, zu korrigieren. Schließlich kann es vorkommen, dass man aus Unkenntnis der Steuergesetze oder auf einen Berater vertraut hat.

Die Selbstanzeige zieht auch keine Eintragung in das Strafregister nach sich. Im Gegenteil, das Finanzamt goutiert ehrliche Steuerbürger, die alles korrekt machen wollen.

Es ist doch immer so, dass wenn man vor einer Sache wegläuft, man immer als schuldig angesehen wird. Wer aber seine Angelegenheiten offenlegt und auf eine korrekte Versteuerung wert legt, auch wenn er zu  der Erkenntnis später kommt, gilt als unschuldig.

Die Selbstanzeige sollte von einem Steuerberater mit zusätzlich juristischer akademischer Ausbildung gemacht werden, da sie eine Reihe von Formvorschriften und materiellen (inhaltlichen) Vorschriften hat, die streng vom Finanzamt geprüft werden.

Eine fehlerhafte Selbstanzeige hat nämlich den gegenteiligen Effekt, sie würden anzeigen, ohne straffrei zu sein.

Mag. iur. Werner Kanyak ist Jurist und Steuerberater und betreut Mandanten aus allen Branchen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Bilanzbuchhalter und Buchhaltungsbüros.

Auch diese ehemaligen Betreuer haben eine Verantwortung und können strafbefreiend Teil der Selbstanzeige sein. Es ist somit nicht notwendig, sich darüber zu streiten, wer den größeren Teil der Schuld trägt. Wichtig ist das gemeinsame Interesse, ein gemeinsames Problem zu lösen.

Aus unserer Erfahrung passieren immer wieder Fehler in der steuerlichen Verantwortung, weil man seinen Geschäftsfreunden, Buchhaltern und Beratern vertraut hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass am dicken Ende diese Personen nichts mit der Sache zu tun haben wollen und Ihnen die alleinige Verantwortung zuschieben wollen.

Die Kosten für die Erstellung der Selbstanzeige sind entweder Betriebsausgaben oder Sonderausgaben und kürzen ihre Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer / Körperschaftsteuer.

Eine Finanzstrafe ist aus dem Privatvermögen zu bezahlen, sie kann nicht von der Bemessungsgrundlage zur Steuer abgezogen werden.

Die einzelnen Voraussetzungen im Überblick dargestellt:

Täternennung:

Der Steuerpflichtige ist der Täter und muss genannt werden, wenn es sich um eine GmbH oder Personengesellschaft handelt, haftet der Verband, d.h. es sind dann alle Geschäftsführer neben der Gesellschaft zu nennen. Idealerweise auch der interne Buchhalter.

Jedenfalls auch die externen Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerberater, unter der Prämisse der Mithilfe bei der Ermittlung des Sachverhalts.

Offenlegung der Verfehlung

Das ist der tatsächliche Sachverhalt, was denn genau falsch gemacht wurde. Es ist eine möglichst detaillierte Offenlegung zu machen, sodass der Behörde ohne weiteres Nachfragen oder Nachforschen, der Sachverhalt klar ist. Es empfiehlt sich, die wichtigsten Belege und Unterlagen ebenfalls zu übermitteln und ein detailliertes Rechenwerk beizulegen.

Tatbestand

Es sind die steuerlichen Regelungen im Detail anzuführen, gegen die verstoßen wurde. Idealerweise wird eine neue korrekte Steuererklärung erstellt, sodass de facto der zuständige Beamte die neuen Zahlen nur mehr übernehmen muss.

Die juristisch präzise Ausführung ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Selbstanzeige. Vertrauen Sie die juristische Ausarbeitung nur einem Fachmann an. Gesetzlich befugt, sind dazu nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Bedenken Sie es ist ihre letzte Chance die Sache noch umzubiegen, alles nach diesem Punkt wird in jedem Fall viel teurer werden.

Zuständige Behörde

Es ist natürlich klar, dass sie die Anzeige beim Finanzamt einbringen, da es bald nur noch ein Finanzamt Österreich geben wird, spielt diese Bestimmung keine praktische Rolle mehr. Selbstverständlich bringen sie es bei der örtlichen Behörde ein, die für sie zuständig ist.

Schadensgutmachung

Alle Abgabenschulden, die sie nachzahlen müssen, man nennt es den Hinterbeziehungsbetrag, müssen sie binnen Monatsfrist zur Einzahlung bringen, wenn es sich um Lohnabgaben und Umsatzsteuer handelt, ab dem Tag der Einbringung der Selbstanzeige.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einen Monat nach Erlassung des neuen Bescheides.

Sie können aber die ratsuchenden Stellen in der Selbstanzeige, das auf maximal 2 Jahre ausgelegt werden kann. D.h. sie müssen jedenfalls über ausreichend Geld verfügen.

Sollte die Zahlung nicht erfolgen, ist die Selbstanzeige unwirksam.

 

Rechtzeitigkeit

Straffrei gehen sie nur, wenn sie noch nicht von der Behörde verfolgt werden. Das ist oft ein Problem, denn es stellt sich die Frage, ab wann wird man denn verfolgt? Zudem muss es Ihnen auch bekannt sein, dass sie verfolgt werden.

In der Regel sind Vorladungen zu einer Vernehmung, Aufforderung zur Rechtfertigung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme.

Wir empfehlen Ihnen spätestens bei Übermittlung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes zu reagieren.

Da müssen sie sich überlegen, ob sie eventuell was falsch gemacht haben oder nicht. Warten Sie dann nicht zu lange und stecken Sie den Kopf nicht in den Sand. Ihr Berater wird ihnen vermutlich sagen, dass alles in Ordnung ist.

Lassen Sie sich beraten, wenn Ihnen ein Ergänzungsersuchen vorgelegt wird, es ist de facto ihre letzte Möglichkeit den Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

Bedenken Sie, dass sie jedenfalls zur Rechenschaft gezogen werden. Es liegt daher in ihrer alleinigen Verantwortung. Unser Erstgespräch ist kostenlos. Sie können bei uns unter dem Siegel der Verschwiegenheit ihre Sorgen und Bedenken erzählen. Wir bewerten dann, welches Risiko für sie besteht. Vielleicht ist das alles nur ein großes Missverständnis.

Hat sich eine Betriebsprüfung oder Lohnabgabenprüfung angekündigt, können sie auch noch Selbstanzeige erstatten, allerdings zahlen sie dann einen pauschalen Zuschlag vom Verkürzungsbetrag von 5 % - 30 % je nach Höhe und Verschuldungsgrad.

Wenn sie in der Situation sind ein schlechtes Gewissen zu haben, reagieren sie sofort und rufen sie uns an.

Der ganze Ärger kann aber auch in Zukunft vermieden werden. Lesen Sie dazu weiter den Artikel zu § 33 FinStrG Abgabenhinterziehung.

Ergänzungsersuchen - agieren statt reagieren

Wenn Sie nach Abgabe einer Steuererklärung ein Ergänzungsersuchen oder einen Vorhalt vom Finanzamt bekommen, ist größte Vorsicht geboten. Beachten Sie, dass das Finanzamt Ihnen die Gelegenheit gibt, einen offenbar unklaren Sachverhalt vollständig offenzulegen und Sie die Möglichkeit haben, eine vertretbare Rechtsansicht darzulegen, die Ihre Steuererklärung näher erklärt.

Das ist zum einen positiv, weil das Finanzamt bestimmte Sachverhalte als vollständig, mit der Steuererklärung alleine als vollständig offengelegt betrachtet und nur noch die nachgefragten Ergänzungspunkte konkret detaillierter einsehen möchte.

Diese unklaren Sachverhalte müssen jedenfalls vollständig offengelegt werden und darüber hinaus ist die entsprechende Erläuterung über die steuerlichen Auswirkungen gleichzeitig offenzulegen. Als professioneller Steuerberater berate Sie gerne!

Sollte sich nach der Prüfung des Finanzamtes herausstellen, dass das Finanzamt eine andere Rechtsmeinung vertritt, ist dennoch eine Bestrafung ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt vollständig offen gelegt worden ist und eine vertretbare Rechtsansicht übermittelt worden ist.

Sollte ihre Rechtsansicht vom Finanzamt akzeptiert werden, wird ihre Steuererklärung erklärungsgemäß veranlagt und sie sind ihren Verpflichtungen vollständig nachgekommen. Es ist dann sehr unwahrscheinlich, dass sie über diesen Zeitraum eine Finanzamtsprüfung im Nachgang bekommen.

Es kann allerdings auch vorkommen, dass sie in ihrer Steuererklärung einen Fehler gemacht haben oder auf einen falschen Rat gehört haben oder Sie erkennen, dass sie bei ihrer Steuererklärung nicht ganz korrekt waren. In diesem Falle haben Sie nach Erhalt des Ergänzungsersuchens noch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu machen. Mit dieser fachgerecht ausgeführten Selbstanzeige können Sie sich straffrei machen, wenn Sie die bisher fehlenden Abgabenzahlungen nachgeholt haben. Sie bezahlen dafür keinen Strafzuschlag.

Bedenken Sie also, wenn Sie ein Ergänzungsersuchen erhalten, dies nicht leichtfertig zu ignorieren oder nicht fachgerecht zu beantworten. Sie haben die Gelegenheit, sich kooperativ und gesetzestreu zu zeigen und Problem langfristig zu vermeiden.

Achtung -  Betriebsprüfung / Lohnabgabenprüfung

Die meisten Wurzeln eines Finanzstrafverfahrens liegen bereits im Betriebsprüfungsverfahren begründet. Die Fehler, die im Prüfungsverfahren durch Sie oder durch ihren Berater gemacht werden, sind schwer zu entkräften, aber andererseits durch professionelle Betreuung vermeidbar. 

Selbstverständlich ist es unangenehm seinem bisherigen Buchhalter/Berater zu sagen, dass man den Eindruck hat, dass er der Sache nicht gewachsen ist. Holen Sie sich professionelle Hilfe, die Zeche für negative Betriebsprüfungsergebnisse und Lohnabgabenprüfungsergebnisse zahlen alleine Sie.

Bei der Betreuung während Prüfungen des Finanzamtes oder der Gesundheitskassen ist immer auch auf die Konsequenzen in Finanz-strafrechtlicher Hinsicht Bedacht zu nehmen. Das ist ohne einen erfahrenen Steuerberater im Finanzstrafrecht nicht möglich.

Die sieben häufigsten Fehler in der Personalverrechnung, die zu einer Finanzstraftat führen

1. Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiter sind nicht ordentlich geführt.

2. Fahrtenbücher werden nicht ordentlich geführt.

3. Sachbezüge für Kfz / Wohnungen werden nicht ordentlich berechnet.

4. Dienstverträge sind nicht richtig gemacht oder sind nicht vorhanden.

5. Lohn-/ Gehaltseinstufungen nach Kollektivvertrag sind nicht richtig durchgeführt worden.

6. Schwarzarbeit und zu spätes Anmelden von Mitarbeitern

7. Falsche Einstufung als freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer oder Dienstnehmer

Die sieben häufigsten Fehler in der Buchhaltung, die zu einer Finanzstraftat führen.

1. Die Umsatzsteuer wird zu spät gemeldet.

2. Die Umsatzsteuer wird in falscher Höhe gemeldet.

3. Verdeckte Ausschüttungen des Gesellschafters aus seiner GmbH

4. Private Ausgaben werden als Betriebsausgaben verbucht.

5. Die Eingangsrechnungen entsprechen nicht den formalen Kriterien des UStG

6. Werkverträge mit Scheinunternehmen

7. Missbrauchsfälle des Zivilrechts, die vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt werden.

Die sieben häufigsten Fehler in der Steuererklärung, die zu einer Finanzstraftat führen

  1. Ihr Steuerberater kennt sich im Finanzstrafrecht nicht aus.
  2. Sie beantworten ein Ergänzungsersuchen nicht richtig und erkennen nicht, dass das ihre letzte Chance zur Offenlegung ist.
  3. Sie beginnen eine Betriebsprüfung ohne einen Steuerberater mit Spezialisierung auf Finanzstrafrecht.
  4. Sie beenden eine Betriebsprüfung ohne einen Steuerberater mit Spezialisierung auf Finanzstrafrecht.
  5. Sie bekommen einen Bescheid zur Aufforderung zur Rechtfertigung nach FinStG und vertrauen weiterhin ihrem alten Steuerberater und suchen sich keine Hilfe bei uns.
  6. Ihr Steuerberater wartet bei Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens gegen sie ab und wartet, ab, was das Finanzamt macht.
  7. Sie vertrauen darauf, dass mein Spruchsenatsverfahren ihre Unschuld von ganz alleine vom Gericht ermittelt wird.

Die sieben häufigsten Fehler in der Buchhaltung, die zu einer Finanzstraftat führen.

  1. Die Umsatzsteuer wird zu spät gemeldet.
  2. Die Umsatzsteuer wird in falscher Höhe gemeldet.
  3. Verdeckte Ausschüttungen des Gesellschafters aus seiner GmbH
  4. Private Ausgaben werden als Betriebsausgaben verbucht.
  5. Die Eingangsrechnungen entsprechen nicht den formalen Kriterien des UStG
  6. Werkverträge mit Scheinunternehmen
  7. Missbrauchsfälle des Zivilrechts, die vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt werden.

Die sieben häufigsten Fehler in der Steuererklärung, die zu einer Finanzstraftat führen

  1. Ihr Steuerberater kennt sich im Finanzstrafrecht nicht aus.
  2. Sie beantworten ein Ergänzungsersuchen nicht richtig und erkennen nicht, dass das ihre letzte Chance zur Offenlegung ist.
  3. Sie beginnen eine Betriebsprüfung ohne einen Steuerberater mit Spezialisierung auf Finanzstrafrecht.
  4. Sie beenden eine Betriebsprüfung ohne einen Steuerberater mit Spezialisierung auf Finanzstrafrecht.
  5. Sie bekommen einen Bescheid zur Aufforderung zur Rechtfertigung nach FinStG und vertrauen weiterhin ihrem alten Steuerberater und suchen sich keine Hilfe bei uns.
  6. Ihr Steuerberater wartet bei Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens gegen sie ab und wartet, ab, was das Finanzamt macht.
  7. Sie vertrauen darauf, dass mein Spruchsenatsverfahren ihre Unschuld von ganz alleine vom Gericht ermittelt wird.

Wiederaufnahme von bereits rechtskräftigen Bescheiden

Jede Betriebsprüfung endet mit einem Betriebsprüfungsbericht, mit den neuen Steuerbescheiden und den Wiederaufnahmebescheiden.

Ein Wiederaufnahmebescheid bedeutet, dass das Finanzamt ausreichend neue Feststellungen getroffen hat, die es notwendig machen, die rechtskräftigen Bescheide zu ändern.

Zum einen ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahme rechtens ist, also ob ausreichend Gründe vorliegen wiederaufzunehmen und zum anderen ist zu prüfen, welche strafrechtliche Relevanz das hat.

Zum einen gilt es zu verhindern, dass die Bescheide, die Nachzahlungen bringen werden, neu wiederaufgenommen werden.

Zum anderen kann ein rechtlicher Vorwurf nur entstehen, wenn die Offenlegung nicht ordnungsgemäß gemacht wurde.

Die Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung wird nicht angekündigt, sie finden auf Anordnung eines Richters auf Antrag des Amtsbeauftragten des Finanzamtes statt und dient dazu Beweismittel zu sichern. Jede Wohnung, jedes Büro, jede ihnen zugeordnete Örtlichkeit wird von den Beamten der Finanzpolizei gleichzeitig besucht werden. 

Eine Hausdurchsuchung bedeutet, dass ihre Wohnung und Büro von den Finanzbeamten betreten werden darf und JEDES für die Finanz interessante Schriftstück, Gegenstand, Schrank, Schreibtisch etc. unter die Lupe genommen wird.

Sie sind verpflichtet, die Hausdurchsuchung zu dulden. Haben aber das Recht, einen Rechtsanwalt und / oder Steuerberater hinzuzuziehen, der die Hausdurchsuchung begleiten und beobachten darf.

Wir empfehlen Ihnen, dies unmittelbar zu tun und die Hausdurchsuchung nicht alleine zu begleiten.

Wir empfehlen Ihnen jedenfalls in der Wohnung zu bleiben und die Beamten bei jeder Durchsicht zu begleiten.

Am Beginn jeder Hausdurchsuchung ist der Hausdurchsuchungsbefehl auszuhändigen.

Dieser ist umgehend dem Steuerberater zu übermitteln. 

Fragen Sie immer danach, was die Beamten suchen und geben Sie es, wenn möglich, freiwillig heraus, um einen weiteren Gang der Hausdurchsuchung zu verhindern.

Alle Gegenstände und Dokumente sind genau zu dokumentieren in einem Protokoll. Achten Sie darauf, dass genau protokolliert wird, was mitgenommen wird. Wenn das Protokoll fehlerhaft ist, lassen sie es korrigieren oder unterschreiben sie es nicht. Sie können nicht dazu gezwungen werden.

Bestehen Sie darauf, Kopien zu machen, von ihrer Festplatte, ja auch ihr PC wird mitgenommen! Damit Sie weiterarbeiten können. Auch von wichtigen Geschäftsunterlagen sollten sie Kopien machen.

Lehnen Sie eine Vernehmung ab und machen sie von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch! Sie sind in einer absoluten Ausnahmesituation! Niemand kann da vernünftig Auskunft geben. Lassen Sie sich vorher von uns beraten, bevor Sie sich entschließen eine Aussage vor den Behörden zu machen.

Tatsächlich ist es in manchen Fällen besser den Mund zu halten, schließlich geht es um ihre strafrechtliche Verteidigung.

Zum einen wissen sie nicht, was das Finanzamt weiß oder welche Schlüsse es gezogen hat. 

Beachten Sie, dass jene Gebäudeteile, die Sie vermietet haben, nicht Teil einer Haussuchung sein dürfen. Bewahren Sie ihre Untermietverträge gut auf. Kein Beamter hat Sehnsucht danach, einen Fehler bei der Durchführung einer Hausdurchsuchung zu machen.

Ebenso sind Gegenstände, die Ihnen nicht gehören, nicht Teil der Beschlagnahme.

Jedenfalls raten wir ihnen dazu, die Beamten ihre Arbeit machen zu lassen und keinen Widerstand zu üben. Das würde den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach sich ziehen.

Achten Sie immer darauf, wo sie ihre Daten speichern. Nutzen Sie eine Cloud? Oder haben Sie ein Netzwerk mit einem Backup Server? Haben Sie nur einen Standalone PC? 

Vielleicht überlegen Sie sich, wo sie ihre sensiblen Unternehmensdaten lagern. Jede Bequemlichkeit dahingehend kann Ihnen zum Verhängnis werden.

Bewahren Sie Ruhe und rufen Sie uns an.

Finanzstrafverfahren - ihre Rechte

Beweisantragsrecht

Zur Wahrung der Verteidigerinteressen ist es unentbehrlich, dass vom Beweisantragsrecht des Beschuldigten Gebrauchs gemacht wird. Der Beschuldigten kann jederzeit die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Dazu müssen die Beweismittel und das Beweisthema angegeben werden. Beweismittel können sein:

Die Einvernahme von Zeugen,

der Sachverständigenbeweis und

der Urkundenbeweis. 

Beweisthemen sind jene Tatsachen und Punkte, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen.

Zum Beispiel:

Der Beweis der Führung ordnungsgemäßer Bücher durch die angestellte Buchhalterin oder die Buchhaltungskraft in der beauftragten Steuerberatungskanzlei. Das Beweisthema wäre der Beweis, dass es kein Auswahlverschulden des Geschäftsführers gibt. 

Es empfiehlt sich bereits im Vorfeld im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vor Einleitung des Strafverfahrens diese Beweismittel zu sichern. Ausgehend davon ist es unsere Aufgabe, mit dem Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde das Gespräch suchen und den strafrechtlich relevanten Sachverhalt vom strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu trennen.

Der Beweisantrag kam entweder die objektive Tatseite oder die subjektive Tatseite betreffen.

Die Beweisanträge müssen so klar formuliert werden, dass das Beweismittel und das Beweisthema ersichtlich sind.

Es muss auch das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Bedeutung sein.

Es muss auch dargelegt werden, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Beweises zu dem behaupteten Ergebnis führen wird.

Andernfalls könnte der Antrag abgewiesen werden. Aber grundsätzlich ist aber einem Antrag auf Beweisaufnahme stattzugeben, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig ist. Es darf aber bei der Beurteilung des Beweisantrages zu keiner Vorwegnahme der Beweiswürdigung führen.

Die Behörde kann so nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Behörde vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen überzeugt ist.

Das würde eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen von der Behörde dieses Gericht bereits als wahr unterstellt werden.

Meine Aufgabe als Verteidiger in Finanzstrafverfahren liegt darin, die Beweise zu sammeln und zu ermitteln, die ihren Finanz-strafrechtlichen Sachverhalt betreffen. In der Folge die Beweise mit dem Amtsbeauftragten im Vorfeld zu klären und die entsprechenden Beweisanträge zu stellen.

Akteneinsicht

Die Akteneinsicht ist ein Recht des Beschuldigten und des Verteidigers. Sie ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich. 

Wir nehmen grundsätzlich bei jedem Verfahren detaillierte Akteneinsicht, um ein klares Bild über den Kenntnisstand der Ermittlungen zu haben und um beurteilen zu können, ob die Vorwürfe begründet sind.

Von der Akteneinsicht ausgenommen sind, Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigung-entwürfe und sonstige Schriftstücke der Behörde. Ausgenommen sind auch jene Schriftstücke, wenn dadurch berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden würden.

Dem Finanzstrafverfahren unterliegen nur jene Akten, die Teil des Verwaltungsaktes sind.

Besonders wichtig ist die Akteneinsicht darüber hinaus festzustellen, wann der Verdacht der Begehung einer Finanzstraftat bereits bestanden hat und welche Maßnahmen die Behörde im Betriebsprüfungsprozess aufgrund dieser Informationen gesetzt hat.

Wann liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor?

Ob die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen, ist entscheidend für den Beginn eines Finanzstrafverfahrens.

Die Verdachtsgründe müssen sich auf objektive und subjektive Tatbestandselemente stützen. Das heißt, es müssen Rechtsverletzungen vorliegen und auch eine persönliche Vorwerfbarkeit gegeben sein, um den Verdacht zu erhärten.

Die Verdachtsgründe können sich aus Betriebsprüfungsberichten ergeben oder aus Anzeigen von Dritten oder Kontrollmitteilungen von anderen Betriebsprüfungen. Jedenfalls geht es um die Wahrnehmungen der Abgabenbehörde. Sie ist zuständig, den Verdacht festzustellen und kann sich auf mehrere Beweisquellen stützen.

In der Regel kommt es zur Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, vor Eröffnung des Finanzstrafverfahrens Stellung zu nehmen. 

Diese Möglichkeit muss unbedingt von einem erfahrenen Finanzstrafverteidiger wahrgenommen werden. De facto besteht hier die letzte Möglichkeit, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern. Sie ist der Moment, wo sie bei einer erfolglosen Beantwortung ihre Unschuld verlieren.

Verdachtsgründe müssen in den Akten ordentlich dokumentiert sein, die Rechtsfolgen daraus sind wichtig für den weiteren Gang des Verfahrens.

Im Finanzstrafverfahren gelten strenge formelle Formvorschriften hinsichtlich der Verwertbarkeit von Beweisen. Schließlich geht es nicht darum, was man glaubt wahrgenommen zu haben, sondern es geht darum, was man beweisen kann. Die Finanzstrafbehörde muss im Finanzstrafverfahren den Beweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung erfüllt sind.

Offenlegung steuerlicher Sachverhalte

Der § 33 Abs 1 FinStrG bestraft die Verursachung der Abgabenverkürzung unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

Die Bundesabgabenordnung verpflichtet jeden Steuerpflichtigen, seine Steuererklärungen unter vollständiger Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu erstellen und einzureichen.

Es müssen dazu alle für die Abgabenbemessung notwendigen Umstände wahrheitsgemäß offengelegt werden. Dazu dienen in erster Linie die Steuererklärungen, die dazu dienen, diese Umstände standardisiert offenzulegen. 

Bilanzierende Steuerpflichtige müssen auch ihre Bilanzen mit Anhang beim Finanzamt einreichen.

Wir empfehlen jedenfalls die Bilanzen und Anhänge und näheren Erläuterungen zur Steuerpflicht einzureichen. Über das gesetzliche Maß hinaus empfehlen wir auch Einnahmen, Ausgaben, Rechnern und Überschussrechnern ergänzende Erläuterungen zur Steuererklärung offenzulegen.

Dann ist gewährleistet, dass das Finanzamt die Steuerbescheide erlassen kann. Dazu zählen vor allem Umsatzsteuerbescheide, Einkommensteuerbescheide und Körperschaftsteuerbescheide.

Das Finanzamt hat die Möglichkeit, sog. Ergänzungsersuchen zu erlassen, um den Sachverhalt näher zu hinterfragen.

Wird ein Bescheid vom Finanzamt erlassen, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen ist und alle Informationen hat, die zur Bescheiderlassung notwendig waren.

Das Finanzamt hat somit bei Bescheiderlassung eine vollständige Offenlegung akzeptiert.

Ipso iure bedeutet das, dass alle Umstände, die in der Steuererklärung offengelegt wurde, somit offengelegt sind und nicht mehr einer Bestrafung unterliegen können, weil gegen die Offenlegungsverpflichtung verstoßen wurde. 

Wir empfehlen bei Bemessung von Privatanteilen immer eine Aufteilung in Privatanteil und betrieblichen Anteil darzustellen und offenzulegen. Auch eine entsprechende Argumentation, warum bestimmte Anlagen Teil des Betriebsvermögens sind.

Weiters empfehlen wir, Eigenschätzungen offenzulegen und ihre Plausibilität darzustellen.

Es stellt somit einen großen Unterschied dar, ob man den Privatanteil eines Firmen Pkw aufgrund des Fehlens eines Fahrtenbuchs geschätzt hat und dies offengelegt hat oder nicht.

Dann wird auch der Wahrheitspflicht entsprochen und kann somit nicht verletzt werden.

Schließlich handelt es sich bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer um Selbstbemessungsabgaben, d.h. der Steuerpflichtige selbst hat die Abgaben zu berechnen und einzureichen.

Erfüllt man somit die Offenlegung - und Wahrheitspflicht, ist eine Bestrafung ausgeschlossen.

Wir legen in unserer Kanzlei hohen Wert auf die Erfüllung dieser Verpflichtung, weil sie große Vorteile bietet:

Zum einen können Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes erfolgreich bekämpft werden und zum anderen kann eine Bestrafung vermieden werden.

Vertretbare Rechtsansicht

Von der Offenlegung und Wahrheitspflicht ist die vertretbare Rechtsansicht zu unterscheiden. Die vertretbare Rechtsansicht ergänzt die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht, sie ist ein weiteres Instrument eine Bestrafung zu vermeiden.

Die Auslegung von Gesetzen stellt den Rechtsanwender immer wieder vor Herausforderungen, die Teil des Rechtssystems sind. Der Auslegungsprimat für die Gesetzesbestimmungen sind die Höchstgerichte, also der Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof und auf europäischer Ebene der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof.

Es steht jedem Rechtsunterworfenem frei, die Auslegung der Gesetzesbestimmungen selbst zu begründen und darzulegen. Gibt es bereits Entscheidungen der Höchstgerichte zu den jeweiligen Bestimmungen, dann sind diese Auslegungen eine taugliche Argumentation für seine Rechtsansicht.

Die Erkenntnisse und Urteile der Höchstgerichte gelten nur im jeweiligen Einzelfall rechtsverbindlich, stellen aber Auslegungsrichtlinien für die Rechtsunterworfenen dar.

Die Höchstgerichte schaffen somit nur Recht im Einzelfall. Sie schöpfen keine rechtsverbindlichen Normen im Allgemeinen.

Gibt es bereits Erkenntnisse der Höchstgerichte, kann man sich auf ihre Auslegung berufen, wenn der Fall ähnlich gelagert ist. Aber auch, ist es die Aufgabe eines Juristen darzulegen, worin sich der vorliegende Fall vom bereits entschiedenen Fall unterscheidet, der eine andere Auslegung notwendig macht.

Auch wenn die Auslegung des Höchstgerichts nicht mehr gültig ist oder die Auslegung auf den Fall nicht anwendbar ist, ist es unsere Aufgabe, den Fall vor das Gericht zu bringen, um argumentativ eine neue Entscheidung des Höchstgerichts zu bewirken.

In unserem Rechtssystem ist somit jeder Rechtsunterworfene in der Lage, seinen Argumenten Gehör zu verschaffen und sie zur Entscheidung zu bringen.

Im Finanzstrafverfahren ist es von entscheidender Bedeutung, eine vertretbare Rechtsansicht darzulegen, die eine Bestrafung ausschließt. Das bedeutet nicht, dass das Abgabenverfahren falsch durchgeführt wurde, es bedeutet nur, dass das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht so weit vorwerfbar ist, dass eine Bestrafung geboten ist. Eine Nachzahlung an Steuern, weil das Finanzamt im Abgabenverfahren eine Rechtsansicht durchgesetzt hat, bedeutet nicht, dass man dafür im Finanzstrafverfahren bestraft werden kann, wenn man eben diese vertretbare Rechtsansicht vorbringen kann.

Durch eine Entscheidung des Gerichts wird aber eine Auslegungsrichtlinie für alle anderen Rechtsunterworfenen geschaffen. Die Entscheidung des Gerichts gilt somit verbindlich nur im Einzelfall als Rechtsakt. Die Entscheidung ist aber eine Richtlinie zur Auslegung des Gesetzes in einem anderen Verwaltungsverfahren, ohne eine rechtliche Bindung zu haben. 

Dahinter steht der Rechtsgrundsatz, dass das Recht vom Volk ausgeht. Jedes Gesetz somit im Parlament beschlossen wird und nur dieses Recht gelten soll. Eine Schaffung von neuem Recht kann somit nur von gewählten Volksvertretern ausgehen. Eine Schaffung von neuem Recht durch Gerichte, die allgemein gelten, ist bewusst in der österr. Bundesverfassung ausgeschlossen worden und entspricht dem Prinzip der Gewaltentrennung.

Die Höchstgerichte erfüllen somit die Funktion, über die Auslegung von Gesetzen zu entscheiden und den Willen des Gesetzgebers zu erfassen und nur diesen Willen zu erkennen. Sie entscheiden deshalb darüber, ob die Verwaltungsakte gesetzes- und verfassungskonform sind.

So stellen Sie in ihren Begründungen für ihre Erkenntnisse die Auslegung der Gesetzesbestimmungen dar und stellen somit den Auslegungsprimat für Gesetze dar, die wiederum für alle Rechtsunterworfenen gelten.

Es ist somit jedermann möglich, dies entspricht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dass jeder Steuerpflichtige seinen Fall vor die Höchstgerichte bringen kann und seine Argumente für die Auslegung eines steuerlichen Sachverhalts darlegen kann, der dann vom Gericht letztlich zu beurteilen ist.

Stellen sich solche Zweifelsfragen für uns bei einem Abgabenverfahren dar, stellen wir diese Zweifel und Auslegungen fest und teilen dies dem Finanzamt mit. Durch die Darlegung (das ist nicht die Offenlegung) der vertretbaren Rechtsansicht stellen wir sicher, dass legitime Auslegungsunterschiede bestehen und diese im Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht und den Höchstgerichten vorgebracht werden, sollte unserer Auslegung nicht im Verfahren 1. Instanz gefolgt werden.

Dahingegen sind Richtlinien der Verwaltungsbehörden nur für die Verwaltungsbehörden verbindlich, nicht für die Steuerpflichtigen.

Dies stellt sicher, dass eine Bestrafung ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus, wenn die Mandantschaft erst nach Abgabe ihrer Steuererklärung zu uns kommt, ist es unsere Aufgabe, Argumente für eine vertretbare Rechtsansicht darzulegen, um eine Bestrafung zu vermeiden.

Nemo tenetur se ipsum accusare -Niemand kann gezwungen werden, sich selbst strafrechtlich zu belasten

Dieser Rechtsgrundsatz, der seine Wurzeln im römischen Strafrecht hat, steht im Finanzstrafverfahren vor einem scheinbar nicht lösbaren Konflikt mit der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Abgabenverfahren.

Eine Lösung scheint nicht denkmöglich, zumal im Abgabenverfahren eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht, aber andererseits im Finanzstrafverfahren das gegenteilige Recht besteht, sich nicht selbst zu belasten.

Die Rechtslehre spricht davon, dass der Rechtsgrundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare nicht neues Unrecht schaffen darf und verneint daher eine Berufung darauf im Abgabenverfahren. 

Für strafrechtliche Sachverhalte ist das Recht zu schweigen, somit das Recht nicht verpflichtet zu sein, sich selbst zu belasten, ein Rechtsgrundsatz, der einen wesentlichen Teil der Strafprozessordnung darstellt. Es gibt dazu eine Reihe von Urteilen des OGH, Obersten Gerichtshofs. Im Finanzstrafrecht, zumindest den Teil, der in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit und letztlich in die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs / Verfassungsgerichtshofs fällt, gibt es noch keine einschlägigen Entscheidungen zu dem Thema.

Im Finanzstrafrecht gibt es allerdings Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus anderen EU Ländern, wo auch in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Urteile gefällt wurden.

Die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines österr. Steuerpflichtigen sind mannigfaltig und sind Grundlage einer erfolgreichen Verteidigung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten.

Ein unbedarftes oder uninformiertes Vorgehen, ohne eine Spezialberatung, kann zu negativen Ergebnisses führen.

Wir raten daher immer dazu, sich im Vorfeld einer Betriebsprüfung zu informieren bzw. sich während laufender Betriebsprüfung unsere Spezialberatung in Anspruch zu nehmen.

Verjährung

Verfolgungsverjährung

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG verjähren nach drei Jahren

andere Finanzordnungswidrigkeiten z. B. § 50 FinStrG verjähren nach nur einem Jahr

Finanzvergehen nach § 33 FinStrG verjähren nach fünf Jahren

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Frühestens beginnt sie frühestens zu laufen mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährungsfrist verlängert sich, wenn neuerlich ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde.

Solange ein Verfahren anhängig ist, ruht die Verjährungsfrist, d.h. sie verlängert sich erheblich, weil die Zeit wo ein Verfahren eingeleitet wurde, nicht mitberechnet wird.

Solange kein Eröffnungsbescheid vorhanden ist, kann die Straftat somit verjähren. Im Idealfall ab Ende des Veranlagungsjahrs, solange keine weiteren Straftaten vorliegen, sollte eine Betriebsprüfung und das anschließende Ermittlungsverfahren, das vor Eröffnung des Finanzstrafverfahrens, wo man einen Bescheid bekommt, möglichst verlängert werden.

Eine absolute Verjährung setzt nach 10 Jahren ein, ab Beginn der Verjährungsfrist. Sie gilt aber nicht für gerichtlich strafbare Finanzvergehen.

Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung, also die Exekution einer Strafe. Sie beträgt fünf Jahre ab Rechtskraft des Bescheides.

Strafbarkeit des Versuchs § 13 FinStrG

Auch der Versuch eine Straftat zu begehen ist bereits strafbar. Dazu bedarf es einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung. Sie bestätigt den Entschluss zur Tatausführung und tritt nach Außen in Erscheinung.

Bloße Vorbereitungshandlungen sind dahingegen noch nicht strafbar.

Logischerweise können Fahrlässigkeitsdelikte nicht versucht werden.

Für uns stellt es ein wichtiges Thema dar, was eine Vorbereitungshandlung ist und was bereits eine Ausführungshandlung. Diese Abgrenzung ist wichtig für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Selbst wenn bereits Ausführungshandlungen gesetzt worden sind, ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich.

Durch einen contrarius actus ist so ein Rücktritt möglich. Der Erfolg darf aber bis zu dem Zeitpunkt des contrarius actus nicht bereits eingetreten sein.

Wir beraten Sie gerne, wenn sie in ihrer steuerlichen Gebarung einen Fehler entdeckt haben bzw. sie Gefahr laufen entdeckt zu werden.

Betriebsprüfung und Lohnabgabenprüfung

Die Betriebsprüfung ist in der Regel der Ausgangspunkt für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

Jeder Betriebsprüfungsbericht wird zur Finanzstrafbehörde weitergeleitet, die dann selbständig die strafrechtliche Relevanz prüft.

ne bis in idem - Verbot der Doppelbestrafung

Dieser Rechtsgrundsatz der EKMR, der europäischen Konvention für Menschenrechte, die ein Grundrecht darstellen, bedeutet, dass man für die gleiche Straftat nicht doppelt bestraft werden darf.

Was in der Theorie leicht verständlich ist, stellt uns in der Praxis vor Schwierigkeiten. Zum einen ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um das Verbot der Doppelbestrafung um den gleichen Straftatbestand handelt oder ob das gleiche Verhalten, also die Tat an sich, nur einmal bestraft werden darf. Schließlich kann ja eine Tat mehrere Straftatbestände auslösen.

Die Frage ist somit, ob die Taten in Idealkonkurrenz zueinander stehen.

So klagt die Behörde in der Regel alle Straftatbestände an, die erfüllt sein könnten, z. B. § 49 und § 33 zusammen. Wenn die Schuld des § 33, der strengere Paragraf, vom Gericht erwiesen ist, wird der $ 49 FinStrG davon konsumiert. D.h. es wird die strengere Strafe verhängt, wenn sie möglich ist.

Man kann dann nicht mehr nach § 49 für die gleiche Tat bestraft werden.

Andererseits, wenn das Gericht auf § 49 erkennt, kann man später nicht mehr nach § 33 bestraft werden, wenn das Urteil/Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Komplizierter wird es aber, wenn sie eine Tat begehen, die einerseits gerichtlich zu ahnden ist und/auch verwaltungsbehördlich zu ahnden ist. Oder auch, wenn gegen unterschiedliche Gesetze verstoßen wird. Diese Idealkonkurrenz führt zu keiner Verletzung des Doppelbestrafungsverbots, wenn ein Verhalten mehrere Straftaten oder Verwaltungsstrafen auslösen würde.

Allerdings stellt sich in dem Zusammenhang noch das Problem der Strafbarkeit des Versuchs. So kam es in meiner Praxis bereits vor, dass wir ein Strafverfahren beim VwGH erfolgreich beenden konnten und ein paar Wochen später eine Straferkenntnis des BFG wegen Erfüllung des Tatbestandes des Versuchs nach § 13 FinStrG übermittelt bekommen hatten.

Vorsicht ist hier geboten, denn eine ordentliche Revision an den VwGH wird, dann in der Regel vom BFG ausgeschlossen werden, weil die Rechtsfrage bereits geklärt wurde. 

Es bliebe dann nur noch die außerordentliche Revision zulässig möglich, die vom VwGH vorgeprüft wird oder eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Wir beraten Sie gerne, wenn es um Idealkonkurrenz und Doppelbestrafung geht.

culpa - die Schuld 

Am wesentlichsten ist die Betrachtung der Schuld des Beschuldigten. Das allgemeine Strafrecht hat die Schuldgrade des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit definiert und judiziert. Allerdings stellt sich im Finanzstrafrecht das immanente Problem, dass von einem Unternehmer ein gewisser Kenntnisstand der Steuergesetze vorausgesetzt wird. Es sich also nur bedingt darauf berufen kann, er hätte nicht gewusst, Steuern zahlen zu müssen. Der Beschuldigte sieht sich schnell des richterlichen Vorwurfs ausgesetzt, dass der Unternehmer zu jedem Geschäftsfall, zu jedem Beleg eine Rechtsmeinung haben muss. Man kann sich also nur bedingt darauf berufen, man wüsste nur unzureichend Bescheid über die Steuergesetze. 

Die Vorsatzdefinition des allgemeinen Strafrechts, dass jemand den Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, führt beim Spruchsenat, dessen Vorsitzende immer erfahrene allgemeine Strafrichter sind, direkt zum Beweis des Vorsatzes.

In der Praxis ist es die Aufgabe des Verteidigers, die Unschuld zu beweisen.

Ohne einen fachlich versierten und erfahrenen Steuerberater und Juristen, der in der Lage ist, den Vorsatz im Finanzstrafrecht zu entkräften, ist man schnell auf verlorenem Posten.

Die Schwierigkeit der Verteidigung in ihrer Tiefe, liegt somit darin begründet, dass ein Rechtsanwalt nach Maßstäben des allgemeinen Strafrechts den Vorsatz betrachtet und damit in der Regel immer scheitern muss.

Für einen Steuerberater ohne juristische Ausbildung und Erfahrung ist der Vorsatz ein Begriff, der ihm fachlich unbekannt ist, schließlich gilt im Abgabenverfahren Offenlegung- und Wahrheitspflicht.

Diese Erkenntnis ist für Rechtsanwälte und Steuerberater nichts Neues, als Beschuldigter, der bislang noch nichts mit der Materie zu tun hatte, ist es allerdings von größter Wichtigkeit zu verstehen, dass ihre UNSCHULD nur erfolgreich von einem Verteidiger bewiesen werden kann, der sich in solchen Dingen Erfahrung hat und über die Fachkenntnis verfügt.

Im Folgenden stellen wir für Unternehmen wichtige, aktuelle Informationen zur Verfügung:

Lockdown Umsatzersatz 50 % ab 7.12.

 Ab 16.12. kann ein weiterer Antrag auf Umsatzersatz für die vom Lockdown Betretungsverbot betroffenen Branchen beantragt werden. Antragsberechtigt sind vor allem Gastronomie, Hotels, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen.

Wenn Sie vom Betretungsverbot aufgrund des Lockdown erfasst sind, können wir für Sie den Antrag auf Umsatzersatz 50 % stellen.

Der Umsatzersatz beträgt nicht mehr 80 %, weil im November die doppelten Lohnzahlungen fällig waren.

Fixkostenzuschuss Phase II Änderungen

Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und Verbesserungen.

  • Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid19bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % (bisher 40 %) angefallen sind.
     
  • Die Antragstellung für Phase II ist laut den Richtlinien seit 16.9.2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50 % des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Das entsprechende Antragsformular in Finanz Online ist derzeit allerdings noch ausständig.  Die zweite Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.
     
  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40 % Ausfall 25 % Ersatz), sondern linear (bei 35 % Umsatzausfall werden 35 % der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100 % betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio.
     
  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum ist eine monatliche Betrachtung zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021. Es dürfen 2 Tranchen beantragt werden, also zwei zusammenhängende Blöcke. Maximal können die vollen 10 Monate beantragt werden.
  • Beantragt man den Umsatzersatz für Lockdown II im November 2020, kann man keinen Fixkostenantrag II bekommen.
     

Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert.

Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.

Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.

  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.
     
  • Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen. Es besteht somit ein Anschlusszeitraum. Beim Fixkostenantrag I waren nur 3 Monate maximal beantragbar.
     
  • Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
     
  • Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die um gegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.

Wir empfehlen abzuwarten in welchen Monaten die entsprechenden Umsatzausfälle bis 15.11.2020 angefallen sind, um so entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe man einen Antrag aus Phase II Fixkostenzuschuss für Tranche I Phase II stellen kann.

Es sind Prüfungen der Anträge im Nachgang zu erwarten, daher empfehlen wir nur Anträge, die auf IST Zahlen beruhen. Die Verpflichtung zur sparsamen und möglichst weitgehenden Kostenreduzierung ist weiterhin geboten.

Moderne und effiziente Buchhaltung durch ein professionelles Buchhalteteam

Unser professionelles Buchhalteteam betreut Sie in allen Fragen der modernen digitalen Buchführung.

Wir stehen für eine professionelle Abwicklung ihrer Buchhaltungsangelegenheiten und sind ein verlässlicher Partner in Bereich Finanzbuchhaltung.

Viele Mandanten wünschen sich weniger Vorbereitungsarbeit für die Übergabe der monatlichen Buchhaltungsdaten. Wir helfen unseren Mandanten Zeit zu sparen. Denn schließlich ist die Zeit des Unternehmers kostbar und wir wollen sorgsam damit umgehen.

Unsere Tipps für unsere Mandanten und solche, die es werden wollen.

Ausgangsrechnungen

Deshalb bitten wir unsere Mandanten ihre Ausgangsrechnungen, die in einem Fakturierungsprogramm erstellt werden und mittels Datenexport zur Verfügung zu stellen. Alle Fakturierungsprogramme verfügen über entsprechende Datenexportschnittstellen und können de facto auf Knopfdruck jeden Monat erstellt werden.

 

Bankkontoauszüge

Weiters verfügen wir über die Kommunikationsberechtigung mit allen Banken in Österreich, sodass wir mit ihrer Einwilligung alle ihre betrieblichen Bankkonten elektronisch downloaden können.

Es ist somit nicht mehr notwendig, die Bankkontoauszüge in Papierform zu übergeben.

Kasseneingänge – Registrierkasse

Die Auswertungen der Registrierkasse können von jedem Registrierkassensystem digital exportiert werden und uns dann übermittelt werden.

Eingangsrechnungen

Die meisten Mandanten bekommen ihre Eingangsrechnungen per E-Mail übermittelt. Diese Rechnungen können einfach gespeichert werden und dann gesammelt einmal im Monat übermittelt werden. Das spart Zeit und Geld.

 

Wir helfen Ihnen Zeit und Geld zu sparen!

Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer 02236/860 996.

Sie bekommen von uns genaue Informationen, wie sie Geld sparen können.

Die Vorteile der Digitalisierung liegen auf der Hand:

Sie können Zeit und Geld sparen. Einerseits sparen sie Zeit bei der Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen, indem sie ihre Eingangsrechnungen, die sie per E-Mail erhalten, einfach speichern und monatlich gezippt an uns übermitteln.

Das spart Zeit, den Beleg zu drucken und händisch abzulegen.

Da auch die digitale Speicherung von Belegen mittlerweile in Österreich erlaubt ist, stellt das kein Problem für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung dar.

Zeit und Geld wird somit gespart für ihre Arbeitsleistung und für die ihres Sekretariats.

Die Verarbeitung durch uns erfolgt ohne ihr weiteres Zutun. In der Regel gibt es keine weiteren Rückfragen zu ihren Buchhaltungsunterlagen, weil sie vollständig sind.

Ein weiterer Vorteil liegt in der digitalen Verfügbarkeit von ihren Belegen. Im Falle einer Betriebsprüfung liegen die Daten bei uns im Finanzbuchhaltungsprogramm. Es ist dann nicht mehr notwendig, kistenweise Belegordner zu uns zu bringen.

In der Regel ist das Finanzamt auch zufrieden mit der Erfüllung der Buchführungsverpflichtung, wenn wir auf „Knopfdruck“ jeden Beleg finden können.

Das spart auch Zeit und Geld, denn umso länger eine Betriebsprüfung dauert, umso teurer wird es auch.

 Wir raten dazu, sollten sie noch nicht damit arbeiten, ein Fakturierungsprogramm zu nutzen. Die Rechnungen können somit auch digital übernommen werden, das spart ebenfalls viel Zeit in der Verbuchung.

Sollten Sie kein eigenes Programm nutzen, ist das auch kein Problem, unser Computersystem erkennt ihre Ausgangsrechnung auch aus einem PDF Format.

 Es ist an der Zeit Dinge besser zu machen, senken sie ihre Fixkosten für ihren Betrieb. Wir helfen Ihnen gerne.

Steuerliche Dinge die sie beim Kauf von Elektroautos für Unternehmen und Vereine beachten müssen.


Mehrere Gründe sprechen aus steuerlicher Sicht für den Umstieg auf Elektromobilität. Dazu zählen:

  1. Entfall der Normalverbrauchsabgabe (NoVA)
  2. Entfall Motor-bezogenen Versicherungssteuer
  3. Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, der sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasingaufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.
  4. Allerdings, wenn der Anschaffungspreis eines Elektroautos EUR 80.000 inkl. USt übersteigt, so entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den EUR 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.
  5. Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu.
  6. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vor steuerabzugsfähig.
  7. Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
    Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeugs entfällt der Sachbezug (bei Pkw 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten).
  8. Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt ebenfalls kein Sachbezug vor.
  9. Die Mineralölsteuer für den Treibstoff entfällt ebenfalls.
  10. Allerdings gilt, die Luxustangenten grenze von € 40.000 auch für Elektroautos. D.h. die Anschaffungskosten über € 40.000 sind nicht abzugsfähig.
  11. Die Nutzungsdauer ist ebenfalls wie bisher mit 8 Jahren festgesetzt.
  12. Bei Überschreiten der Luxustangente werden auf die laufenden Kosten anteilig gekürzt.

Fazit:

Da es derzeit nur wenige für Geschäftsleute attraktive Fahrzeuge gibt, die die Luxustangente nicht übersteigen, ist der Ankauf von Elektroautos gut zu überlegen.

Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch umfasst alle Fahrten, die aus Anlass einer Dienstreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Es dient nicht nur als Nachweis für Fahrkostenansprüche an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, sondern auch als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung.

Das Fahrtenbuch muss Folgendes enthalten:

  • Aufzeichnung aller Fahrten im Zuge der Dienstreise sowie auch private Fahrten
  • Aufzeichnung von Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Fahrt, Kilometerstand, gefahrene Kilometer

Das Fahrtenbuch sollte fortlaufend und übersichtlich gestaltet sein. Je genauer die Aufzeichnungen sind, umso glaubwürdiger ist das Fahrtenbuch.

Bei privaten Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist es nicht notwendig, einen Zweck im Fahrtenbuch anzuführen.

Corona Kurzarbeit

Für Betriebe, deren Auftragslage, durch die Corona Maßnahmen dramatisch gesunken ist, kann eine Kurzarbeitsvereinbarung in Form einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen geschlossen werden. Die Vereinbarungen sind Grundlage für die Anträge auf Förderung beim AMS. Es sollen Kündigungen dadurch so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings sollte man beachten, dass die Kurzarbeitsvereinbarungen mit einem zeitlich begrenzten Kündigungsschutz für den jeweiligen Arbeitnehmer einhergehen. Sollten sie Restrukturierungen in ihrer Belegschaft andenken, ist jetzt der ideale Zeitpunkt, dies vorzunehmen. Die Auszahlung der Fördergelder wird erst 30 Tage nach Monatsende an den Arbeitgeber ausbezahlt. Beachten Sie aber, dass die Zeitaufzeichnungen ihrer Mitarbeiter Tag genau und ordentlich geführt werden. Erst nach Übermittlung der Zeitaufzeichnungen werden die AMS Förderungen berechnet und freigegeben. 

Wenn sie z.B. Kurzarbeit von 90 % beantragt haben, aber nach ihren Zeitaufzeichnungen tatsächlich nur 60 % Kurzarbeit geleistet wurde, bekommen sie nur den tatsächlichen Kurzarbeitsanteil vom AMS ausbezahlt.

Wir empfehlen daher eine Auftragsplanung durchzuführen und genau abzuwägen, in welchem Ausmaß sie mit welchem Mitarbeiter Kurzarbeit vereinbart wird. Die Kurzarbeitssubventionen sind gestaffelt, je nach Einkommen Arbeitnehmer eine Kürzung der Arbeitszeit bis auf 10 % ist möglich. Der Arbeitgeber zahlt nur die tatsächliche Arbeitsleistungszeit, der Rest wird vom AMS ersetzt.

Beachten Sie, dass Urlaube und Zeit ausgleiche nicht subventioniert sind, sie sind zur Gänze vom Arbeitgeber zu finanzieren.

Besserverdienende Arbeitnehmer sind allerdings benachteiligt, verdient jemand mehr als die Höchstbemessungsgrundlage brutto, dann sind alle darüber hinaus gehenden Gehaltszahlungen nicht förderbar. Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, also jene über 25 % Beteiligung, fallen nicht unter die Kurzarbeitsregelung. Sie können den Härtefallfonds Antrag stellen.

Da die Kosten für Mitarbeiter in österr. Betrieben im Durchschnitt ein Drittel aller Kosten ausmachen, kann durch die Kurzarbeit ein wesentlicher Teil der Liquidität gesichert werden.

AWS Kredite und COFAG Kredite

Es gibt die Möglichkeit sich durch Kredite mit Staatsgarantie Liquidität zu sichern, allerdings ist der wirtschaftliche Schaden der entstanden ist und entstehen wird durch die Unternehmer zu bezahlen.

Schließlich handelt es sich um entweder um Steuerstundungen, rückzahlbare Kredite oder de facto die Einstellung von Betrieben im Falle von Kurzarbeitsanträgen.

Trotz freundlicher Informationen der Bundesregierung bleibt unterm Strich übrig festzustellen, dass die Unternehmen den finanziellen Schaden bedingt durch die Coronakrise im Laufe der nächsten Jahre erwirtschaften müssen. Dies widerspricht der Epidemie, welche genau diese Situation vermeiden wollte.

Für KMUs besonders interessant sind 100 % über die neu gegründete COFAG garantierte Kredite. Wir empfehlen jedem KMU Betrieb diese Kredite bei Liquiditätsengpässen in Anspruch zu nehmen. Jeder Unternehmer sollte eine eingehende Liquiditätsplanung bis Jahresende durchführen. Diese dient der Planung ihres Finanzbedarfs und kann bei Unterdeckung zu einer Entscheidung über die Inanspruchnahme von staatlich garantierten Krediten führen. Wird keine Finanzplanung durchgeführt und schlittert das Unternehmen später in den Konkurs, wird dies als strafrechtlich fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden.

Wir raten daher eine professionell geführte Finanzplanung gemeinsam mit ihrem Steuerberater durchzuführen und eine Dokumentation bereitzuhalten.

Die Anträge sind gemeinsam mit ihrer Hausbank zu stellen, die auch das entsprechende Rating durchführt. Nach unserer Erfahrung werden die Kreditgarantien binnen 2 Tagen ausgestellt.

Covid Verlustberücksichtigungsverordnung

Wenn im Jahr 2020 ein, wenn auch kleiner Verlust, im Betrieb eintreten wird, kann man 30 % des Jahresgewinnes 2019 Aufwands-wirksam, somit gewinnmindernd, geltend machen.

Diese 30 % werden dann im Verlustjahr 2020 gewinn erhöhend aufgelöst.

Bei größeren Verlusten kann man sogar 60 % bilden, dann ist allerdings eine detaillierte Verlustplanung beim Finanzamt offenzulegen.

Wir helfen Ihnen gerne, diese wesentliche Steuerbegünstigung geltend zu machen.

Für bestehende Mandanten verfolgen wir die Möglichkeit der Geltendmachung selbständig und machen die entsprechenden Empfehlungen für Sie.

Neukunden empfehlen wir ein Erstgespräch mit uns über dieses Thema.

Degressive Abschreibungen für Investitionen in Betriebe nach 30.6.2020

Degressiv bedeutet, dass die Betriebe ihre ab 1.7.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter beginnend mit hohen Abschreibungsbeträgen absetzen können. Es werden jeweils 30 % des Buchwerts pro Jahr abgeschrieben. Das bedeutet eine wesentlich höhere Abschreibung und das wesentlich früher.

Insbesondere können Betriebsgebäude im 1. Jahr mit 7,5 %, Vermietungsgebäude für Wohnungen mit 4,5 % abgeschrieben werden. Im zweite folgenden Jahr gilt allerdings wieder die alte Regelung von 2,5 % bzw. 1,5 %.

Wir empfehlen keine voreiligen Investitionen in Gebäude zu tätigen, der Anreiz der Abschreibung wird in den meisten Fällen nicht ausreichend sein.

Die Höhe der Abschreibung erhöht sich in Summe nicht, die Verteilung auf die jeweiligen Jahre ändert sich lediglich.

AWS Investitionsprämie 

Art der Förderung

  • Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung

  • 7 % der förderfähigen Investitionen und
  • 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
  • Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
  • Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Wir empfehlen nur Investitionen zu tätigen, die sie einerseits im Betrieb benötigen und betrieblich veranlasst sind und darüber hinaus in der derzeitigen unsicheren Zeit aus langfristig leistbar sind.

80 % Umsatzersatz des Vorjahres – November – Umsatzes

Wie sie bereits aus den Medien erfahren konnten, gibt es aufgrund der neuen „COVID-19-SchuMaV“ Verordnung der Bundesregierung Handlungsbedarf:

Alle unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe, das sind alle Gastgewerbe, Hotels, Theaterbetriebe, Tanzschulen, Bäder, Schaustellerbetriebe, Bordelle, Kinos, Museen .. bekommen für den Monat November den Vorjahresumsatz ersetzt.
Wir beantragen die Rückerstattung für alle nunmehr behördlich geschlossenen Betriebe, bitte um Antwort per Mail, damit wir die Anträge durchführen können. 

Anders als bei den Anträgen zum Fixkostenzuschuss, werden die amtsbekannten Vorjahresnovemberumsätze als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Die Garantien der COFAG Kreditgarantien 100 % müssen von der Förderung in Abzug gebracht werden. Bei einer Garantie von 90 % oder 80 % wird kein Abzug vorgenommen.

Unklar ist noch, Details werden in den nächsten Tagen folgen, was mit jenen Betrieben passiert, die im Vorjahr noch nicht existiert haben, also neu gegründet wurden.

Andere Förderungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, AWS Kredite), werden mit dem 80%igen Umsatzersatz nicht gegen verrechnet. Fraglich ist, ob alle bisher beantragten Förderungen oder nur jene, die für November beantragt werden, gegen verrechnet werden.

Leider gibt es derzeit keinen Kostenersatz für Betriebe, die nicht unmittelbar geschlossen worden sind. Also alle Zulieferer und Dienstleister für die geschlossenen Betriebe. Gastronomiebetriebe, die auf Take-away umstellen, müssen sich ihre Umsätze nicht anrechnen lassen. Mischbetriebe können Anträge nach den jeweiligen Betriebsteilen stellen.

Es muss allerdings eine Arbeitsplatzgarantie bestehen, d.h. es dürfen keine Mitarbeiter abgemeldet werden.

Wir empfehlen allen Betrieben, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, den Antrag auf Erstattung von uns durchführen zu lassen.

Mitarbeiter Weihnachtsgutscheine im Corona Jahr 2020

Im Jahr 2020 dürfen als Ersatz für die Weihnachtsfeierregelung pro Mitarbeiter steuerfrei Gutscheine von € 365,00 plus € 186,00 zusätzlich an die Mitarbeiter verschenkt werden.

 Die Gutscheine sind steuer- und sozialversicherungsfrei und stellen einen Ersatz für die nicht stattfindenden Weihnachtsfeiern dar.

Verlustersatz 16.9.20200 - 30.6.2020

Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 70 % Verlustersatz zu.

Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 90 % Verlustersatz zu.

Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 3 Mio. Euro begrenzt.

Die erste Tranche kann ab dem 16. Dezember 2020 beantragt werden.

Die erste Tranche ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzubringen. Der Antrag betreffend die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.

Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Umsatzersatzes.

Grundsätzlich ist keine Lücke zulässig.

Für Antragsteller, die einen Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November und/oder Dezember beantragt haben, ist eine Lücke in diesen Monaten jedoch ausnahmsweise möglich.

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz beantragt werden.

Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaige zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.

Falls ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für einen ganzen Monat in Anspruch nimmt (z. B. November oder Dezember), kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.

Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird (z. B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld Verlust-mindernd angegeben werden.

Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z. B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt, um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen).

Wir suchen neue Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung. 

Wir freuen uns Ihre Bewerbung und aussagekräftige Unterlagen über ihren beruflichen Werdegang.

Unsere Steuerberatungskanzlei betreut Mandanten aus allen Branchen und alle Betriebsgrößen. Derzeit suchen wir eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung.

Wir sind an einem langfristigen Dienstverhältnis interessiert und würden uns besonders über Bewerbung aus dem näheren Einzugsbereich um Mödling freuen.

Wenn Sie Interesse haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter Tel.: 02236 860996 oder per E-Mail

Starten Sie Ihre Karriere in einem krisensicheren Beruf:

Die Kammer der Steuerberater bietet die Ausbildung zur Steuerassistentin an. Das ist eine Lehre, wo sie Kenntnisse speziell für den Betrieb einer Steuerberatungskanzlei erlernen können.

Ein interessanter Beruf, der einerseits krisensicher ist und wo sie langfristig arbeiten können.

Der Beruf ist familienfreundlich und ist interessant.

Wenn Sie gerne mit Menschen arbeiten wollen, freundlich sind und genau arbeiten können, freuen wir uns sehr über ihre Bewerbung.

Umsatzersatz indirekt betroffene Betriebe

Ab Ende Jänner kann ein Umsatzersatz für indirekt vom Lockdown erfasste Betriebe ein Umsatzersatz beantragt werden.

Die Betriebe müssen mind. zu 50 % Umsätze haben mit Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind.

Im Zeitraum November und Dezember 2020 muss ein Umsatzeinbruch von mind. 40 % vorliegen.

Ab einer Fördersumme ist der Antrag von einem Steuerberater zu stellen.

Ausfallsbonus–Eckpunkte

laut BMF:

Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns hat die Regierung den Ausfallbonus als weitere Liquiditätshilfe für Unternehmen vorgesehen. Die aktuelle BMW-Pressemeldung informiert über die Eckpunkte des Ausfallbonus: Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum Monatsumsatz in 2019 hat, kann einen Ausfallbonus beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Der Ausfallbonus ist mit 60.000 Euro pro Monat gedeckelt. Der Ausfallbonus kann jeweils ab dem 16. des Monats in Finanz online beantragt werden, erstmals ab 16. Februar 2021 (Ausfallbonus für Januar). Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst gestellt werden, die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des FKZ 800.000–Antrages. Wir halten Sie am laufenden, sobald weitere Informationen verfügbar sind.

Neues Büro in der Guntramsdorfer Straße 103, 2340 Mödling bezogen

Wir haben unser neues Büro in der Guntramsdorfer Straße 103 bezogen, es verfügt über  Gratis Parkplätze vor dem Büro.

Es stehen uns zwei große Besprechungszimmer für 10 Personen zur Verfügung, um die Coronaabstandsregeln einhalten zu können.

Der Standort liegt in der Mitte zwischen dem Industriegebiet und der Stadt Mödling.

Wir freuen uns, dass der Umzug so rasch und reibungslos geklappt hat.

Wir können unseren beauftragten Professionisten nur danken, dass sie so einen perfekten Job gemacht haben.

Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Fidler Markus betreuen wir Sanierungsverfahren

Die Fachexpertise von Dr. Fidler als Rechtsanwalt und Mag. iur. Kanyak als Steuerberater ermöglicht Betrieben, die durch die Coronamaßnahmen drohen zahlungsunfähig zu werden, erfolgreich Sanierungen durchzuführen.

 

Möglichkeiten zur Unternehmenssanierung

 

Durch die angespannt wirtschaftliche Lage im Zuge der Corona Pandemie sind viele Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Staatliche Hilfen haben nicht in allen Fällen ausgereicht, um Unternehmen den Fortbestand zu sichern. Durch das Auslaufen der gesetzlichen Stundungsfristen uA bei Forderungen des Fiskus wird sich die Situation erwartungsgemäß Verschärfen. Für alle Unternehmen, die in den vergangenen Monaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind besteht die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen der Insolvenzordnung. Darüber hinaus möchte der Gesetzgeber durch das Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung - ReO) ab voraussichtlich Mitte Juli 2021 eine erweiterte Möglichkeit der Unternehmenssanierung außerhalb des Regimes der Insolvenzordnung schaffen. Im Einzelnen stehen somit folgende Instrumentarien zur Verfügung.

 

  • Unternehmensrestrukturierung nach der Restrukturierungsordnung
  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
  • Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens

 

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen ein maßgeschneidertes Sanierungskonzept.

 

1. Unternehmensrestrukturierung nach der Restrukturierungsordnung (Achtung derzeit noch Ministerialentwurf – tritt voraussichtlich mit Mitte Juli in Kraft, Änderungen sind noch möglich):

 

1.1 Voraussetzungen:

Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist es dem Schuldner die Restrukturierung zu ermöglichen um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus. Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre; dies ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Es sind auch Einleitungshindernisse vorgesehen. So kann ein Restrukturierungsverfahren nicht eingeleitet werden, wenn ein solches oder ein Sanierungsverfahren vor weniger als sieben Jahren eingeleitet wurde.

1.2 Antragstellung:

Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens sind ein Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept, ein Vermögensverzeichnis und ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage (oder den längeren Zeitraum der Vollstreckungssperre), sowie vier Jahresabschlüsse anzuschließen. In diesen Unterlagen hat der Schuldner darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.

 

1.3 Restrukturierungsbeauftragter:

Das Gericht hat unter Bestimmten Voraussetzungen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn eine Vollstreckungssperre von Gericht verhängt werden soll und die Bestellung für die Wahrung der Parteieninteressen notwendig ist oder wenn zu erwarten oder zu befürchten ist, dass der Schuldner, die ihn treffenden Obliegenheiten verletzen wird. Für die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten zu erlegen.

 

1.4 Eigenverwaltung des Schuldners:

Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens. Eingeschränkt ist der Schuldner durch die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

 

1.5 Vollstreckungssperre:

Um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan zu erleichtern, kann das Gericht im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen.

 

1.6 Einschränkung der Möglichkeit der Kündigung von Verträgen:

Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen, noch zu erfüllenden Verträgen verweigern, diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern. Damit soll verhindert werden, dass dem Schuldner dringend benötigte Betriebsmittel entzogen werden.

 

1.7 Restrukturierungsplan:

Der vom Schuldner vorzulegende Restrukturierungsplan hat uA folgendes zu enthalten:

  • Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte;
  • die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
  • eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
  • die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält; zu umfassen.
  • Die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den einzelnen, im Gesetz definierten Gläubigerklassen. Die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, sind zu benennen oder zu beschreiben.
  • Darstellung der Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen; die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;
  • Darstellung der allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
  • Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan)
  • Darstellung von zur Umsetzung des Restrukturierungsplan bereitgestellter neuer finanzieller Unterstützung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist (neue Finanzierung), sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
  • Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans.
  • Vergleich mit den Szenarien der Insolvenzordnung.
  • Dem Plan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen anzuschließen.

 

1.8 Wirkungen des Restrukturierungsplans:

Über die Annahme des Restrukturierungsplans ist sodann im Rahmen einer von Gericht anzuberaumenden Tagsatzung abzustimmen. Der Restrukturierungsplan ist von Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich. Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans oder trotz Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten. Ein wesentlicher Unterschied zur Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung oder der Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens) liegt darin, dass der Restrukturierungsplan, anders als der Sanierungsplan keinen gesetzlich normierten „Schuldenschnitt“ vorsieht. Ein solcher müsste gesondert mit den Gläubigern ausgehandelt werden. Das primäre Ziel ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen.

 

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Restrukturierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.

 

2. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

 

2.1 Allgemeines:

Ein wesentlicher Unterschied zur Unternehmensreorganisation besteht darin, dass der Sanierungsplan, anders als der Restrukturierungssplan, ein gesetzlich normiertes Prozedere für einen „Schuldenschnitt“ darstellt. Das primäre Ziel des Reorganisationsverfahrens ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen. Ziel des Sanierungsverfahrens ist es dagegen durch einen Schuldenschnitt den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Man unterscheidet Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens (siehe dazu unter Punkt 3.)

 

2.2 Antragstellung:

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist qualifiziert vorzubereiten. Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Auch das Sanierungsverfahren ist qualifiziert vorzubereiten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag ist ein Sanierungsplan vorzulegen, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen. Weiters ist vorzulegen

  • ein genaues Vermögensverzeichnis;
  • eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);
  • eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
  • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Im Antrag selbst ist darzustellen

  • wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
  • welche und wie viele Beschäftigte bzw. welche Organe es im Unternehmen gibt
  • welche zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen notwendig sind.

 

2.3 Sanierungsverwalter:

Das Gericht hat eine geeignete Person zum Sanierungsverwalter zu bestellen unter dessen Aufsicht das Unternehmen fortbetrieben wird. Seine Stellung ähnelt der eines Restrukturierungsbeauftragten. Der Sanierungsverwalter ist dabei kontrollierend tätig und ist im Regelfall nicht in das Tagesgeschäft eingebunden. Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen.

 

Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der von bestimmten Verträgen nach der Insolvenzordnung (§§ 23 bis 25 IO). Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

 

Darüber hinaus kann das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Zu den Aufgaben des Sanierungsverwalters gehört die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und die Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung. Darüber hinaus hat der Sanierungsverwalter spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

 

2.4 Sanierungsplan:

Den Insolvenzgläubigern muss von Unternehmen angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 30,00 % der Forderungen zu betragen.

 

Der Antrag ist unzulässig

  • solange der Schuldner flüchtig ist;
  • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
  • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

 

2.5 Annahme des Sanierungsplans

Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).

 

2.6 Wirkung des Sanierungsplans

Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen, von Gericht bestätigt und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.

 

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.

 

3. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens

 

3.1 Allgemeines:

Hier unterscheidet sich im Wesentlichen die Nomenklatur. Im Sanierungsverfahren wird ein Sanierungsverwalter bestellt. Im Konkursverfahren erfüllt diese Funktion des Masseverwalter. Zuständig ist auch in diesem Fall jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt. Beide Verfahrensarten werden gerne unter dem Überbegriff Insolvenzverfahren zusammengefasst. In beiden Verfahren kann das Unternehmen unter der Kontrolle des Sanierungsverwalters oder des Masseverwalters fortbetrieben werden. Die Eigenverwaltung ist dem Schuldner bei diesen Verfahrensarten entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners sind daher ohne Genehmigung des Sanierungsverwalters/Masseverwalters Dritten gegenüber unwirksam.

 

3.2 Antragstellung:

Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Ist der Sanierungsplan zulässig, so kann (im Konkursverfahren) mit der Verwertung der Masseaktiva zugewartet werden.

 

3.3 Sanierungsplan:

Den Insolvenzgläubigern muss bei Unternehmern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20,00 % der Forderungen zu betragen.

 

Der Antrag ist unzulässig

  • solange der Schuldner flüchtig ist;
  • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
  • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

 

Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).

 

3.3 Wirkungen des Sanierungsplans

Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.

 

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.

Verdeckte Ausschüttungen und Gesellschafterverrechnungskonto: Forderungen der GmbH an seinen Gesellschafter stellen sog. verdeckte Ausschüttungen dar. Das bedeutet, dass sie der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen. Wenn z. B. eine Forderung von € 100.000 bestehen, dann geht das Finanzamt i. d. R. von einer Steuerlast von € 27.500 aus und schreibt sie in der Betriebsprüfung vor. Wir empfehlen in diesem Falle, um eine Besteuerung zu vermeiden, einen Darlehensvertrag zu vereinbaren, wenn eine Rückzahlung des Darlehens in Zukunft durchgeführt werden soll. Das Darlehen muss fremdüblich sein, schriftlich erfolgen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Fremdüblich ist ein Darlehen nur dann, wenn die Bonität des Schuldners in ausreichendem Maße vorhanden ist. Der VwGH hat in diesem Zuge erkannt, dass auch der Firmenwert für die Bewertung herangezogen werden muss. Das Verrechnungskonto selbst aber in Abzug gebracht werden muss. Wir empfehlen bei Entstehen der Forderung den Sachverhalt von Beginn an rechtlich zu würdigen und in der Steuererklärung offenzulegen, um spätere Prüfungen in Bezug auf den Sachverhalt klarzustellen.

Darüber hinaus muss man aber auch bedenken, dass jede Hingabe von Sicherheiten und die Forderung selbst vom Masseverwalter eingezogen werden wird. Sollte die GmbH somit wirtschaftliche Probleme haben, ist dieser Umstand zu betrachten und entsprechend zu würdigen. Verdeckte Ausschüttungen und Gesellschafterverrechnungskonto sind immer steuerlich zu würdigen. Jedenfalls sollte man das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Zinsen sind jedenfalls zu buchen und unterliegen der Körperschaftsteuer.

Wir empfehlen jedenfalls eine professionelle Beratung und Durchführung, um Probleme zu vermeiden. Mehr dazu. Verdeckte Ausschüttungen und Gesellschafterverrechnungskonto - Steuerberater - Mag. iur. Werner Kanyak (kanyak-steuerberater.at)

Im Gegensatz sind die Schulden der GmbH gegenüber dem Gesellschafter zu behandeln, bitte beachten Sie dazu unseren Artikel dazu.

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich
Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen
Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen Abschreibung - eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Ökosoziale Steuerreform 2022 Kalte Progression

Willkommen im Jahr 2022
Wir hoffen, Sie sind alle glücklich und erholt ins neue Jahr gestartet. Das Jahr 2022 lässt mit
Steuersenkungen für alle Steuerpflichtigen aufhorchen. Wir werden dazu in den nächsten Ausgaben
ausführlich berichten. Die Coronahilfsmaßnahmen gehen in die Verlängerung. Wir prüfen wie
gewohnt selbständig, ob ein Anspruch besteht und melden uns individuell bei jedem einzeln.
Die Ökosoziale Steuerreform geht in die nächste Runde. Die Lohn- und Einkommensteuer von 35% auf 30%,
bzw. von 42% auf 40% reduziert. Zudem wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15%
angehoben, die stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer (KÖSt) von 25% auf 23% umgesetzt und ein
neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Familien werden durch die Erhöhung des Familienbonus Plus von
1.500 auf 2.000 € sowie des Kindermehrbetrags von 250 auf 450 € pro Kind und Jahr entlastet.
Im Gesamtzusammenhang der letzten Jahre ist das eine nicht unwesentliche Steuererleichtung für
Unternehmer, die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer sich positiv auf jeden Unternehmer mit Gewinn
auswirken.
Die Reduzierung der KÖSt folgt dem internationalen Trend, einen attraktiven Wirtschaftsstandort für
internationale Unternehmen zu schaffen. Durch den Wettbewerb der Nationen um Leistungsträger wird sich
dieser Trend fortsetzen müssen, da die Digitalisierung auch die Verlagerung von Dienstleistungssektoren in
wesentlich günstigere Steuerländer erleichtert.
Die durch die jüngsten pandemischen und weltpolitischen Ereignisse ausgelöste Investitionsträgheit der
inländischen Unternehmen, wird es in Zukunft so noch günstigeren Steuerentlastungen kommen müssen, um
Unternehmen zum investieren zu motivieren.
Der regionale Klimabonus gilt als Abfederung der neuen CO2-Steuer (CO2-Bepreisung), die im Juli 2022
eingeführt wird. Die Höhe des Klimabonus beträgt pro Jahr und Person maximal 200 Euro und mindestens 100
Euro – abhängig vom Wohnsitz. Kinder erhalten je 50 Prozent der Höhe.

Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988

Anfragebeantwortung vom 23.09.2022

1. Teuerungsprämien, die innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (§ 68 Abs. 5 EStG1988), bedürfen grundsätzlich nicht zwingend einer Regelung im Kollektivvertrag oder einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung. Ausreichend hierfür ist eine innerbetriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine autonome Festsetzung durch den Arbeitgeber und ein zumindest stillschweigendes Einverständnis der Arbeitnehmer (Doralt-EStG-Kommentar).
Nach Ansicht der Anfragenden genügt somit für die übersteigende abgabenfreie Zahlung von EUR 1.000,-- eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern die Zahlung sich entweder an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet.

Ja, diese Ansicht wird geteilt.

2. Können Teuerungsprämien auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt?

Ja, das ist möglich.

3. Ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis EUR 2.000,-- auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen?

Im Lichte der eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro nur eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

4. Wenn es einen anwendbaren KV gibt und dieser sieht bezüglich. der Teuerungsprämie nichts oder nur eine geringere Summe als die EUR 1.000,-- vor, kann dann der Betrieb zusätzlich eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit allen/Gruppen von MitarbeiterInnen abschließen, um die vollen EUR 3.000,-- steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen?

Ja, das ist möglich.

5. Muss die Teuerungsprämie am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden?

Ja, siehe ergänztes Formular L16 bzw. § 5 Abs. 4 der Lohnkontenverordnung 2006.

6. Kann die Höhe der Teuerungsprämie (höchstens EUR 2.000,-- je Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke (km) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein (als Entlastung der Mitarbeiter für die hohen Spritpreise)? 

Ja, die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro setzt nur eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. 

7. Kann die Auszahlung auch in Form von Gutscheinen erfolgen?

Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG1988 erfüllt sind, bestehen keine Bedenken dagegen, die Zuwendung in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen zu gewähren. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.

8. Können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten?

Ja, das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung. 

9. Muss bei Teilzeitkräften aliquotiert werden oder ist es zulässig, dass die Prämie in voller Höhe ausbezahlt wird (mögliche Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften)?

Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.

10. Ist die Teuerung nachzuweisen? Ähnlich wie bei der Coronaprämie könnte man begründen müssen, warum die Prämie gewährt wurde – nähere Erläuterungen gibt es aber nicht dazu.

Nein, aufgrund der Teuerung wurde diese Begünstigung geschaffen, sie muss daher    nicht nachgewiesen werden. Die Zahlung ist jedoch als Teuerungsprämie kenntlich zu machen und im L16 auszuweisen.

11. Für die zusätzlichen EUR 1.000,-- ist eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 notwendig. Dies kann beispielsweise auch innerbetrieblich für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sein. Könnte ein zulässiges Gruppenkriterium auch der Familienstand sein (Arbeitnehmer mit Kindern hatten und haben wohl mit mehr Schwierigkeiten zu kämpfen als kinderlose Arbeitnehmer)?

Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069). Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären Verhältnissen unterschiedlich trifft, können - analog zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069) auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder).

12. § 124b Z 408 lit. b letzter Satz EStG lautet: „Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.“ Diese Bestimmung kann in Zusammenschau mit den (unterschiedlichen) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen für Mitarbeitergewinnbeteiligungen und Teuerungsprämien unterschiedlich interpretiert werden. Fraglich ist nämlich, ob die bereits ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung (auch) die Voraussetzungen für die Teuerungsprämie erfüllen muss, damit sie nachträglich umgewandelt werden kann. Dies soll an folgenden Beispielen verdeutlicht werden.

a. Der Arbeitgeber gewährt freiwillig eine jährliche Prämie an alle Mitarbeiter. Diese wurde im Jahr 2022 bereits als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt. Kann die bisher steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden? Ein Konnex zur aktuellen Teuerungssituation besteht nicht.

Wenn diese Prämie bisher jährlich gewährt wird, mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich.

b. Der Arbeitgeber bezahlt seit vielen Jahren nach einem arbeitsrechtlich bindenden Mitarbeitergewinnbeteiligungsmodell Prämien an eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern (Mitarbeiter, die nicht dieser Gruppe zuzurechnen sind, erhalten nichts). Diese Prämie wurde im Jahr 2022 bereits als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt. Kann die bisher steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden? Ein Konnex zur aktuellen Teuerungssituation besteht nicht und andere Arbeitnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.

Wenn diese Prämien bisher jährlich gewährt wird, mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich.

13. Die Teuerungsprämie muss „wegen der Teuerung“ gewährt werden. Welche Anforderungen werden an den Konnex zur aktuellen Teuerungssituation gestellt? Bitte um Beurteilung anhand folgender Fälle:

a. Ein Arbeitgeber gewährt nur leitenden Angestellten, die zu den Bestverdienern im Betrieb gehören, eine Teuerungsprämie, nicht aber allen anderen Arbeitnehmern.

Sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.

b. Ein Arbeitgeber bezahlt allen neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses EUR 2.000,-- „Teuerungsprämie“. Alle bestehenden Arbeitnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.

Sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.

c. Ein Arbeitgeber bezahlt einem ausscheidenden Dienstnehmer anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zusätzlich zu einer Abgangsentschädigung auch eine abgabenfreie Teuerungsprämie von EUR 2.000,--. Die anderen Dienstnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.

Siehe Antwort zu b.

14. Teuerungsprämien, die über das Ausmaß von EUR 2.000,-- im Kalenderjahr hinausgehen, sind bis zu einem Ausmaß von (weiteren) EUR 1.000,-- steuerfrei, „wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt“. 
In Unternehmen mit nur einem Arbeitnehmer stellt jede Regelung faktisch eine innerbetriebliche Regelung dar, die für alle Arbeitnehmer gilt. In diesem Fall kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch der Höchstbetrag von EUR 3.000,-- ausgeschöpft werden.

Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.

15. Nach § 67 Abs. 6 Z 1 EStG unterliegen freiwillige Abfertigungen dem besonderen Steuersatz von 6 Prozent bis zu einem „Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate“. Auch wenn eine Teuerungsprämie laufend ausbezahlt wird: Ist sie für das Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht zu berücksichtigen?

Bei laufender Auszahlung ist die Teuerungsprämie zu berücksichtigen.

16. Das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers wurde formal beendet und anschließend wurde ein neues, dem BMSVG unterliegendes Dienstverhältnis mit einem um genau 25 Prozent reduzierten Entgelt begonnen. Die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 wurde begünstigt besteuert (vgl Rz 1070 LStR 2002). Stellt die nunmehr aufgrund der besonderen Teuerungssituation ausbezahlte Teuerungsprämie keine „innerhalb von zwölf Monaten erfolgte Erhöhung der Bezüge“ dar, die schädlich wäre für die begünstigte Besteuerung der ausbezahlten Abfertigung?

Nein, die Teuerungsprämie ist nicht schädlich für die begünstigte Besteuerung der ausbezahlten Abfertigung.

17. Können steuerfreie Teuerungsprämien auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch gewährt werden (langer Krankenstand, Mutterschutz)?

Ja, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, weil der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen berechtigten Dienstverhinderung lediglich ruht. Wird daher in einem solchen Fall eine zusätzliche Leistung auf Grund der Teuerungen gewährt, kann diese als steuerfreie Teuerungsprämie unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden.

18. Kann eine bereits im Frühjahr 2022 zur Abfederung der Teuerungen vereinbarte freiwillige Lohn- oder Gehaltserhöhung rückwirkend als abgabenfreier Betrag umgewidmet werden:

a. Kann eine (befristete) Lohnerhöhung aus Anlass der Abfederung von Teuerungen, die bereits im Laufe des Frühjahrs (also vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung) vereinbart und durchgeführt wurde, rückwirkend abgabenbefreit werden?

Eine Gehaltserhöhung kann nicht als Teuerungsprämie steuerfrei behandelt werden, da eine Gehaltserhöhung weder eine Zulage noch eine Bonuszahlung darstellt.Eine befristete Teuerungszulage als Bezug wäre hingegen möglich, um die Steuerbefreiung für die Teuerungsprämie zu lukrieren.

b. Falls a mit "nein" beantwortet wird: ist es möglich, durch Änderungsvereinbarung diese abgabenpflichtig berechnete Lohn- bzw. Gehaltserhöhung rückwirkend zu stornieren und durch eine separate monatliche Zulage oder eine entsprechende ein- oder mehrmals (aber nicht monatlich) gewährte abgabenfreie Prämie (Teuerungsprämie) zu ersetzen oder wird dies als "schädliche Bezugsumwandlung" gewertet?

Ja, das wäre eine schädliche Bezugsumwandlung, welche nicht den Voraussetzungen „bisher üblicherweise nicht gewährt“ entspräche.

19. Eine Teuerungsprämie wird durch Einmalzahlung gewährt und zwar in Höhe von EUR 4.000,00. Es stellt sich die Frage, ob jener Teil, der steuer- bzw. abgabenpflichtig ist (EUR 1.000,--), auf das Jahressechstel anrechenbar ist oder sofort nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 steuerpflichtig.

Der steuerpflichtige Teil ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern (§ 124b Z 408 lit. c EStG 1988). 

20. Wie Frage 19. Hier wird allerdings die Zahlung "laufend" gewährt und überschreitet während des Jahres den Freibetrag von EUR 3.000,--. Erhöht dieser Teil dann das Jahressechstel und wird er dann als laufender Bezug dem "Tarif" unterworfen?

Ja, der steuerpflichtige Teil ist als laufender Bezug zum Tarif zu besteuern.

21. Für die Begünstigung in Bezug auf die "große Teuerungsprämie" bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988. Die Ziffer 7 umfasst die innerbetrieblichen Gewährungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Dürfen bei der Gruppenbildung hier auch soziale Merkmale einfließen (VwGH vom 27.07.2016, 2013/13/0069) wie z.B. ob jemand Kinder hat bzw. alleinstehend ist oder mit Krankheit oder Behinderung zu kämpfen hat.

Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069). 
Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären oder sozialen Verhältnissen unterschiedlich trifft, können - analog zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069) auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder). Die hierfür herangezogenen Kriterien sind aber objektiv nachvollziehbar darzustellen.

22. Wenn ein kollektivvertraglicher Rechtsanspruch auf eine Mitarbeitergewinnbeteiligung besteht, ist es ja nicht möglich, diese steuerfrei zu gewähren. Besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit einer rückwirkenden Umwidmung auf eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie?

Nein, gemäß § 124b Z 408 lit b EStG 1988 kann nur eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. 

23. Wird es für die Teuerungsprämie am Jahreslohnzettel „L16“ eine eigene Zeile in den „Übrigen Abzügen“ gleich der Mitarbeitergewinnbeteiligung geben oder wird das Feld für die Mitarbeitergewinnbeteiligung noch um die Teuerungsprämie erweitert?

Ja, es gibt eine Zeile „Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408“.

24. Braucht es zur Dokumentation verpflichtend eine schriftliche Vereinbarung?

Nein, das ist nicht verpflichtend vorgesehen. Insbesondere dann nicht, wenn allen Arbeitnehmern eine Teuerungsprämie gewährt wird. Wird allerdings die Teuerungsprämie nur Gruppen von Arbeitnehmern gewährt und die Gruppen nach sozialen Merkmalen gebildet, ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, um nachträgliche Diskussionen betreffend die objektiv nachvollziehbare Gruppenbildung hintanzuhalten.

25. Laut gesetzlichen Vorgaben muss es sich bei der Teuerungsprämie um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Wie ist dies in Bezug auf eine auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährte Erfolgsprämie (= wiederkehrende Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) zu verstehen. Können auch solche Zahlungen in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden oder steht die bisher regelmäßige Auszahlung in Form einer Erfolgsprämie dem entgegen?

In diesem Fall handelt es sich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

26. Belohnungen (Prämien oder Bonuszahlungen), die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Könnten gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen das Problem lösen?

Nein, weil die Zahlung dann eben nicht als „Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt“ qualifiziert werden können, sondern die Zahlung auf Grund der Zielerreichung erfolgt.

27. Wie wird der bei einer rückwirkenden Umwandlung von einer Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie EUR 3.000,-- übersteigende Betrag behandelt (ausbezahlte Gewinnbeteiligung EUR 4.500--, davon EUR 3.000,-- lohnsteuerfrei)?

Der übersteigende Betrag bleibt je nach Rechtstitel und Auszahlungsmodus als sonstiger oder laufender Bezug steuerpflichtig.

Vortrag an den Ministerrat Energiekostenzuschuss für Unternehmen. Steigende Energiepreise aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine belasten die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft. Analog zu den Abfederungen der Teuerung, denen sich private Haushalte gegenübersehen, sollen insbesondere energieintensive Unternehmen (Energie- und Strombeschaffungskosten belaufen sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG) entlastet werden. Der Energiekostenzuschuss ist Teil des Anti-Teuerungspakets der Bundesregierung. Die Ausgestaltung dieser Fördermaßnahme, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, orientiert sich am europäischen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01), welcher vier Förderstufen vorsieht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit dem Unternehmens-Energiezuschussgesetz (UEZG; BGBl. I Nr. 117/2022) im Juli 2022 geschaffen. Aufgrund der unterschiedlichen Energiekosten in den Unternehmen wird vom Richtliniengeber (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Berechnungsmodell für die Förderung im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen vorgeschlagen, um eine möglichst hohe Treffsicherheit zu erreichen. Der Abschätzung des Budgetbedarfs liegen die Daten und Berechnungen der Energieagentur sowie der aws zugrunde. Die Abwicklung der Fördermaßnahme wird gemäß aktuellen Vorschaurechnungen ein Budget von EUR 1,3 Mrd. beanspruchen. Die Konkretisierung des UEKZ erfolgt durch eine Förderungsrichtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister 2 von 4 für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Details der Förderungsrichtlinie • Förderfähigkeit: Das Förderprogramm ‚Energiekostenzuschuss‘ richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. • Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis EUR 700.000 das 3%-Energieintensitätskriterium. • In Zeiten der Energiekrise ist es klar, dass staatliche Förderungen an Energiesparmaßnahmen gebunden sein müssen. Als Förderkriterium setzen Förderungswerberinnen und Förderungswerber daher bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich.

Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel). • Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022. • Basisstufe (Stufe 1) - Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal EUR 400.000 • Berechnungsstufe (Stufe 2) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 2.000.000 • Berechnungsstufe (Stufe 3) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 25.000.000 • Berechnungsstufe (Stufe 4) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal EUR 50.000.000 Details zu Basis- und Berechnungsstufen Details zu Basis- und Berechnungsstufen • Basisstufe 1: In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 Prozent gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal EUR 400.000. 3 von 4 • Berechnungsstufe 2: Voraussetzung für den Zuschuss ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2 Mio. pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden. • Berechnungsstufe 3: Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu EUR 25 Mio. • Berechnungsstufe 4: Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu EUR 50 Mio. möglich. Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 EUR (dies entspricht 2.000 EUR Energiekosten) und maximal 1.800 EUR (bei 12.000 EUR Energiekosten). Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes. 4 von 4 Wir stellen daher den Antrag, die Bundesregierung wolle die Eckpunkte der Förderungsmaßnahme für einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen beschließen. 28. September 2022

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