Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert.
Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.
Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.
Wir empfehlen abzuwarten in welchen Monaten die entsprechenden Umsatzausfälle bis 15.11.2020 angefallen sind, um so entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe man einen Antrag aus Phase II Fixkostenzuschuss für Tranche I Phase II stellen kann.
Es sind Prüfungen der Anträge im Nachgang zu erwarten, daher empfehlen wir nur Anträge, die auf IST Zahlen beruhen. Die Verpflichtung zur sparsamen und möglichst weitgehenden Kostenreduzierung ist weiterhin geboten.
Moderne und effiziente Buchhaltung durch ein professionelles Buchhalteteam
Unser professionelles Buchhalteteam betreut Sie in allen Fragen der modernen digitalen Buchführung.
Wir stehen für eine professionelle Abwicklung ihrer Buchhaltungsangelegenheiten und sind ein verlässlicher Partner in Bereich Finanzbuchhaltung.
Viele Mandanten wünschen sich weniger Vorbereitungsarbeit für die Übergabe der monatlichen Buchhaltungsdaten. Wir helfen unseren Mandanten Zeit zu sparen. Denn schließlich ist die Zeit des Unternehmers kostbar und wir wollen sorgsam damit umgehen.
Unsere Tipps für unsere Mandanten und solche, die es werden wollen.
Ausgangsrechnungen
Deshalb bitten wir unsere Mandanten ihre Ausgangsrechnungen, die in einem Fakturierungsprogramm erstellt werden und mittels Datenexport zur Verfügung zu stellen. Alle Fakturierungsprogramme verfügen über entsprechende Datenexportschnittstellen und können de facto auf Knopfdruck jeden Monat erstellt werden.
Bankkontoauszüge
Weiters verfügen wir über die Kommunikationsberechtigung mit allen Banken in Österreich, sodass wir mit ihrer Einwilligung alle ihre betrieblichen Bankkonten elektronisch downloaden können.
Es ist somit nicht mehr notwendig die Bankkontoauszüge in Papierform zu übergeben.
Kasseneingänge – Registrierkasse
Die Auswertungen der Registrierkasse können von jedem Registrierkassensystem digital exportiert werden und uns dann übermittelt werden.
Eingangsrechnungen
Die meisten Mandanten bekommen ihre Eingangsrechnungen per E-Mail übermittelt. Diese Rechnungen können einfach gespeichert werden und dann gesammelt einmal im Monat übermittelt werden. Das spart Zeit und Geld.
Wir helfen Ihnen Zeit und Geld zu sparen!
Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer 02236/860 996.
Sie bekommen von uns genaue Informationen, wie sie Geld sparen können.
Die Vorteile der Digitalisierung liegen auf der Hand:
Sie können Zeit und Geld sparen. Einerseits sparen sie Zeit bei der Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen, indem sie ihre Eingangsrechnungen, die sie per E-Mail erhalten, einfach speichern und monatlich gezippt an uns übermitteln.
Das spart Zeit den Beleg zu drucken und händisch abzulegen.
Da auch die digitale Speicherung von Belegen mittlerweile in Österreich erlaubt ist, stellt das kein Problem für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung dar.
Zeit und Geld wird somit gespart für ihre Arbeitsleistung und für die ihres Sekretariats.
Die Verarbeitung durch uns erfolgt ohne ihr weiteres Zutun. In der Regel gibt es keine weiteren Rückfragen zu ihren Buchhaltungsunterlagen, weil sie vollständig sind.
Ein weiterer Vorteil liegt in der digitalen Verfügbarkeit von ihren Belegen. Im Falle einer Betriebsprüfung liegen die Daten bei uns im Finanzbuchhaltungsprogramm. Es ist dann nicht mehr notwendig kistenweise Belegordner zu uns zu bringen.
In der Regel ist das Finanzamt auch zufrieden mit der Erfüllung der Buchführungsverpflichtung, wenn wir auf „Knopfdruck“ jeden Beleg finden können.
Das spart auch Zeit und Geld, denn umso länger eine Betriebsprüfung dauert, umso teurer wird es auch.
Wir raten dazu, sollten sie noch nicht damit arbeiten, ein Fakturierungsprogramm zu nutzen. Die Rechnungen können somit auch digital übernommen werden, das spart ebenfalls viel Zeit in der Verbuchung.
Sollten Sie kein eigenes Programm nutzen, ist das auch kein Problem, unser Computersystem erkennt ihre Ausgangsrechnung auch aus einem PDF Format.
Es ist an der Zeit Dinge besser zu machen, senken sie ihre Fixkosten für ihren Betrieb. Wir helfen Ihnen gerne.
Steuerliche Dinge die sie beim Kauf von Elektroautos für Unternehmen und Vereine beachten müssen.
Mehrere Gründe sprechen aus steuerlicher Sicht für den Umstieg auf Elektromobilität. Dazu zählen:
1.
Entfall der Normalverbrauchsabgabe (NoVA)
2.
Entfall Motor-bezogenen Versicherungssteuer
3.
Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, der sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasingaufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.
Allerdings, wenn der Anschaffungspreis eines Elektroautos EUR 80.000 inkl. USt übersteigt, so entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den EUR 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.
5.
Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu.
6.
Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vor steuerabzugsfähig.
7.
Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeugs entfällt der Sachbezug (bei Pkw 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten).
8.
Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt ebenfalls kein Sachbezug vor.
9.
Die Mineralölsteuer für den Treibstoff entfällt ebenfalls.
10.
Allerdings gilt, die Luxustangenten grenze von € 40.000 auch für Elektroautos. D.h. Die Anschaffungskosten über € 40.000 sind nicht abzugsfähig.
11.
Die Nutzungsdauer ist ebenfalls wie bisher mit 8 Jahren festgesetzt.
12.
Bei Überschreiten der Luxustangente werden auf die laufenden Kosten anteilig gekürzt.
Fazit:
Da es derzeit nur wenige für Geschäftsleute attraktive Fahrzeuge gibt, die die Luxustangente nicht übersteigen, ist der Ankauf von Elektroautos gut zu überlegen.
Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch umfasst alle Fahrten, die aus Anlass einer Dienstreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Es dient nicht nur als Nachweis für Fahrkostenansprüche an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, sondern auch als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung.
Das Fahrtenbuch muss Folgendes enthalten:
Das Fahrtenbuch sollte fortlaufend und übersichtlich gestaltet sein. Je genauer die Aufzeichnungen sind, umso glaubwürdiger ist das Fahrtenbuch.
Bei privaten Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist es nicht notwendig, einen Zweck im Fahrtenbuch anzuführen.
Corona Kurzarbeit
Für Betriebe deren Auftragslage, durch die Corona Maßnahmen dramatisch gesunken ist, kann eine Kurzarbeitsvereinbarung in Form einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen geschlossen werden. Die Vereinbarungen sind Grundlage für die Anträge auf Förderung beim AMS. Es sollen Kündigungen dadurch so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings sollte man beachten, dass die Kurzarbeitsvereinbarungen mit einem zeitlich begrenzten Kündigungsschutz für den jeweiligen Arbeitnehmer einhergehen. Sollten sie Restrukturierungen in ihrer Belegschaft andenken, ist jetzt der ideale Zeitpunkt dies vorzunehmen. Die Auszahlung der Fördergelder wird erst 30 Tage nach Monatsende an den Arbeitgeber ausbezahlt. Beachten Sie aber, dass die Zeitaufzeichnungen ihrer Mitarbeiter Tag genau und ordentlich geführt werden. Erst nach Übermittlung der Zeitaufzeichnungen werden die AMS Förderungen berechnet und freigegeben.
Wenn sie z.B. Kurzarbeit von 90 % beantragt haben, aber nach ihren Zeitaufzeichnungen tatsächlich nur 60 % Kurzarbeit geleistet wurde, bekommen sie nur den tatsächlichen Kurzarbeitsanteil vom AMS ausbezahlt.
Wir empfehlen daher eine Auftragsplanung durchzuführen und genau abzuwägen, in welchem Ausmaß sie mit welchem Mitarbeiter Kurzarbeit vereinbart wird. Die Kurzarbeitssubventionen sind gestaffelt, je nach Einkommen Arbeitnehmer eine Kürzung der Arbeitszeit bis auf 10 % ist möglich. Der Arbeitgeber zahlt nur die tatsächliche Arbeitsleistungszeit, der Rest wird vom AMS ersetzt.
Beachten Sie, dass Urlaube und Zeit ausgleiche nicht subventioniert sind, sie sind zur Gänze vom Arbeitgeber zu finanzieren.
Besserverdienende Arbeitnehmer sind allerdings benachteiligt, verdient jemand mehr als die Höchstbemessungsgrundlage brutto, dann sind alle darüber hinaus gehenden Gehaltszahlungen nicht förderbar. Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, also jene über 25 % Beteiligung, fallen nicht unter die Kurzarbeitsregelung. Sie können den Härtefallfonds Antrag stellen.
Da die Kosten für Mitarbeiter in österr. Betrieben im Durchschnitt ein Drittel aller Kosten ausmachen, kann durch die Kurzarbeit ein wesentlicher Teil der Liquidität gesichert werden.
AWS Kredite und COFAG Kredite
Es gibt die Möglichkeit sich durch Kredite mit Staatsgarantie Liquidität zu sichern, allerdings ist der wirtschaftliche Schaden der entstanden ist und entstehen wird durch die Unternehmer zu bezahlen.
Schließlich handelt es sich um entweder um Steuerstundungen, rückzahlbare Kredite oder de facto die Einstellung von Betrieben im Falle von Kurzarbeitsanträgen.
Trotz freundlicher Informationen der Bundesregierung bleibt unterm Strich übrig festzustellen, dass die Unternehmen den finanziellen Schaden bedingt durch die Coronakrise im Laufe der nächsten Jahre erwirtschaften müssen. Dies widerspricht der Epidemie, welche genau diese Situation vermeiden wollte.
Für KMUs besonders interessant sind 100 % über die neu gegründete COFAG garantierte Kredite. Wir empfehlen jedem KMU Betrieb diese Kredite bei Liquiditätsengpässen in Anspruch zu nehmen. Jeder Unternehmer sollte eine eingehende Liquiditätsplanung bis Jahresende durchführen. Diese dient der Planung ihres Finanzbedarfs und kann bei Unterdeckung zu einer Entscheidung über die Inanspruchnahme von staatlich garantierten Krediten führen. Wird keine Finanzplanung durchgeführt und schlittert das Unternehmen später in den Konkurs, wird dies als strafrechtlich fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden.
Wir raten daher eine professionell geführte Finanzplanung gemeinsam mit ihrem Steuerberater durchzuführen und eine Dokumentation bereitzuhalten.
Die Anträge sind gemeinsam mit ihrer Hausbank zu stellen, die auch das entsprechende Rating durchführt. Nach unserer Erfahrung werden die Kreditgarantien binnen 2 Tagen ausgestellt.
Covid Verlustberücksichtigungsverordnung
Wenn im Jahr 2020 ein, wenn auch kleiner Verlust, im Betrieb eintreten wird, kann man 30 % des Jahresgewinnes 2019 Aufwands-wirksam, somit gewinnmindernd, geltend machen.
Diese 30 % werden dann im Verlustjahr 2020 gewinn erhöhend aufgelöst.
Bei größeren Verlusten kann man sogar 60 % bilden, dann ist allerdings eine detaillierte Verlustplanung beim Finanzamt offenzulegen.
Wir helfen Ihnen gerne diese wesentliche Steuerbegünstigung geltend zu machen.
Für bestehende Mandanten verfolgen wir die Möglichkeit der Geltendmachung selbständig und machen die entsprechenden Empfehlungen für Sie.
Neukunden empfehlen wir ein Erstgespräch mit uns über dieses Thema.
Degressive Abschreibungen für Investitionen in Betriebe nach 30.6.2020
Degressiv bedeutet, dass die Betriebe ihre ab 1.7.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter beginnend mit hohen Abschreibungsbeträgen absetzen können. Es werden jeweils 30 % des Buchwerts pro Jahr abgeschrieben. Das bedeutet eine wesentlich höhere Abschreibung und das wesentlich früher.
Insbesondere können Betriebsgebäude im 1. Jahr mit 7,5 %, Vermietungsgebäude für Wohnungen mit 4,5 % abgeschrieben werden. Im zweit folgenden Jahr gilt allerdings wieder die alte Regelung von 2,5 % bzw. 1,5 %.
Wir empfehlen keine voreiligen Investitionen in Gebäude zu tätigen, der Anreiz der Abschreibung wird in den meisten Fällen nicht ausreichend sein.
Die Höhe der Abschreibung erhöht sich in Summe nicht, die Verteilung auf die jeweiligen Jahre ändert sich lediglich.
AWS Investitionsprämie
Art der Förderung
Höhe der Förderung
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Wir empfehlen nur Investitionen zu tätigen, die sie einerseits im Betrieb benötigen und betrieblich veranlasst sind und darüber hinaus in der derzeitigen unsicheren Zeit aus langfristig leistbar sind.
80 % Umsatzersatz des Vorjahres – November – Umsatzes
Wie sie bereits aus den Medien erfahren konnten, gibt es aufgrund der neuen „COVID-19-SchuMaV“ Verordnung der Bundesregierung Handlungsbedarf:
Alle unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe, das sind alle Gastgewerbe, Hotels, Theaterbetriebe, Tanzschulen, Bäder, Schaustellerbetriebe, Bordelle, Kinos, Museen .. bekommen für den Monat November den Vorjahresumsatz ersetzt.
Wir beantragen die Rückerstattung für alle nunmehr behördlich geschlossenen Betriebe, bitte um Antwort per Mail, damit wir die Anträge durchführen können.
Anders als bei den Anträgen zum Fixkostenzuschuss, werden die amtsbekannten Vorjahresnovemberumsätze als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Garantien der COFAG Kreditgarantien 100 % müssen von der Förderung in Abzug gebracht werden. Bei einer Garantie von 90 % oder 80 % wird kein Abzug vorgenommen.
Unklar ist noch, Details werden in den nächsten Tagen folgen, was mit jenen Betrieben passiert, die im Vorjahr noch nicht existiert haben, also neu gegründet wurden.
Andere Förderungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, AWS Kredite), werden mit dem 80%igen Umsatzersatz nicht gegen verrechnet. Fraglich ist, ob alle bisher beantragten Förderungen oder nur jene, die für November beantragt werden gegen verrechnet werden.
Leider gibt es derzeit keinen Kostenersatz für Betriebe, die nicht unmittelbar geschlossen worden sind. Also alle Zulieferer und Dienstleister für die geschlossenen Betriebe. Gastronomiebetriebe, die auf Take away umstellen, müssen sich ihre Umsätze nicht anrechnen lassen. Mischbetriebe können Anträge nach den jeweiligen Betriebsteilen stellen.
Es muss allerdings eine Arbeitsplatzgarantie bestehen, d.h. es dürfen keine Mitarbeiter abgemeldet werden.
Wir empfehlen allen Betrieben, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, den Antrag auf Erstattung von uns durchführen zu lassen.
Mitarbeiter Weihnachtsgutscheine im Corona Jahr 2020
Im Jahr 2020 dürfen als Ersatz für die Weihnachtsfeierregelung pro Mitarbeiter steuerfrei Gutscheine von € 365,00 plus € 186,00 zusätzlich an die Mitarbeiter verschenkt werden.
Die Gutscheine sind steuer- und sozialversicherungsfrei und stellen einen Ersatz für die nicht stattfindenden Weihnachtsfeiern dar.
Verlustersatz 16.9.20200 - 30.6.2020
Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 70 % Verlustersatz zu.
Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 90 % Verlustersatz zu.
Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 3 Mio. Euro begrenzt.
Die erste Tranche kann ab dem 16. Dezember 2020 beantragt werden.
Die erste Tranche ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzubringen. Der Antrag betreffend die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.
Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Umsatzersatzes.
Grundsätzlich ist keine Lücke zulässig.
Für Antragsteller die einen Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November und/oder Dezember beantragt haben, ist eine Lücke in diesen Monaten jedoch ausnahmsweise möglich.
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz beantragt werden.
Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaige zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.
Falls ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für einen ganzen Monat in Anspruch nimmt (z. B. November oder Dezember), kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.
Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird (z. B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld Verlust-mindernd angegeben werden.
Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z. B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt, um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen).
Wir suchen neue Mitarbeiter im Bereich Buchhaltung.
Wir freuen uns Ihre Bewerbung und aussagekräftige Unterlagen über ihren beruflichen Werdegang.
Unsere Steuerberatungskanzlei betreut Mandanten aus allen Branchen und alle Betriebsgrößen. Derzeit suchen wir eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung.
Wir sind an einem langfristigen Dienstverhältnis interessiert und würden uns besonders über Bewerbung aus dem näheren Einzugsbereich um Mödling freuen.
Wenn Sie Interesse haben freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter Tel.: 02236/860996 oder per E-Mail office@omnitreu.at
Starten Sie Ihre Karriere in einem krisensicheren Beruf:
Die Kammer der Steuerberater bietet die Ausbildung zur Steuerassistentin an. Das ist eine Lehre, wo sie Kenntnisse speziell für den Betrieb einer Steuerberatungskanzlei erlernen können.
Ein interessanter Beruf, der einerseits krisensicher ist und wo sie langfristig arbeiten können.
Der Beruf ist familienfreundlich und ist interessant.
Wenn Sie gerne mit Menschen arbeiten wollen, freundlich sind und genau arbeiten können, freuen wir uns sehr über ihre Bewerbung.
Umsatzersatz indirekt betroffene Betriebe
Ab Ende Jänner kann ein Umsatzersatz für indirekt vom Lockdown erfasste Betriebe ein Umsatzersatz beantragt werden.
Die Betriebe müssen mind. zu 50 % Umsätze haben mit Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind.
Im Zeitraum November und Dezember 2020 muss ein Umsatzeinbruch von mind. 40 % vorliegen.
Ab einer Fördersumme ist der Antrag von einem Steuerberater zu stellen.
Ausfallsbonus–Eckpunkte
laut BMF:
Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns hat die Regierung den Ausfallbonus als weitere Liquiditätshilfe für Unternehmen vorgesehen. Die aktuelle BMW-Pressemeldung informiert über die Eckpunkte des Ausfallbonus: Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum Monatsumsatz in 2019 hat, kann einen Ausfallbonus beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Der Ausfallbonus ist mit 60.000 Euro pro Monat gedeckelt. Der Ausfallbonus kann jeweils ab dem 16. des Monats in Finanz online beantragt werden, erstmals ab 16. Februar 2021(Ausfallbonus für Januar). Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst gestellt werden, die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des FKZ 800.000–Antrages. Wir halten Sie am laufenden, sobald weitere Informationen verfügbar sind.
Neues Büro in der Guntramsdorfer Straße 103 2340 Mödling bezogen
Wir haben unser neues Büro in der Guntramsdorfer Straße 103 bezogen, es verfügt über Gratis Parkplätze vor dem Büro.
Es stehen uns zwei große Besprechungszimmer für 10 Personen zur Verfügung, um die Coronaabstandsregeln einhalten zu können.
Der Standort liegt in der Mitte zwischen dem Industriegebiet und der Stadt Mödling.
Wir freuen uns, dass der Umzug so rasch und reibungslos geklappt hat.
Wir können unseren beauftragten Professionisten nur danken, dass sie so einen perfekten Job gemacht haben.
Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Fidler Markus betreuen wir Sanierungsverfahren
Die Fachexpertise von Dr. Fidler als Rechtsanwalt und Mag. iur. Kanyak als Steuerberater ermöglicht Betrieben, die durch die Coronamaßnahmen drohen zahlungsunfähig zu werden, erfolgreich Sanierungen durchzuführen.
Möglichkeiten zur Unternehmenssanierung
Durch die angespannt wirtschaftliche Lage im Zuge der Corona Pandemie sind viele Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Staatliche Hilfen haben nicht in allen Fällen ausgereicht, um Unternehmen den Fortbestand zu sichern. Durch das Auslaufen der gesetzlichen Stundungsfristen uA bei Forderungen des Fiskus wird sich die Situation erwartungsgemäß Verschärfen. Für alle Unternehmen, die in den vergangenen Monaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind besteht die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen der Insolvenzordnung. Darüber hinaus möchte der Gesetzgeber durch das Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung - ReO) ab voraussichtlich Mitte Juli 2021 eine erweiterte Möglichkeit der Unternehmenssanierung außerhalb des Regimes der Insolvenzordnung schaffen. Im Einzelnen stehen somit folgende Instrumentarien zur Verfügung.
Gerne erarbeiten wir mit Ihnen ein maßgeschneidertes Sanierungskonzept.
1. Unternehmensrestrukturierung nach der Restrukturierungsordnung (Achtung derzeit noch Ministerialentwurf – tritt voraussichtlich mit Mitte Juli in Kraft, Änderungen sind noch möglich):
1.1 Voraussetzungen:
Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist es dem Schuldner die Restrukturierung zu ermöglichen um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus. Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre; dies ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Es sind auch Einleitungshindernisse vorgesehen. So kann ein Restrukturierungsverfahren nicht eingeleitet werden, wenn ein solches oder ein Sanierungsverfahren vor weniger als sieben Jahren eingeleitet wurde.
1.2 Antragstellung:
Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens sind ein Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept, ein Vermögensverzeichnis und ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage (oder den längeren Zeitraum der Vollstreckungssperre), sowie vier Jahresabschlüsse anzuschließen. In diesen Unterlagen hat der Schuldner darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.
1.3 Restrukturierungsbeauftragter:
Das Gericht hat unter Bestimmten Voraussetzungen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn eine Vollstreckungssperre von Gericht verhängt werden soll und die Bestellung für die Wahrung der Parteieninteressen notwendig ist oder wenn zu erwarten oder zu befürchten ist, dass der Schuldner, die ihn treffenden Obliegenheiten verletzen wird. Für die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten zu erlegen.
1.4 Eigenverwaltung des Schuldners:
Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens. Eingeschränkt ist der Schuldner durch die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
1.5 Vollstreckungssperre:
Um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan zu erleichtern, kann das Gericht im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen.
1.6 Einschränkung der Möglichkeit der Kündigung von Verträgen:
Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen, noch zu erfüllenden Verträgen verweigern, diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern. Damit soll verhindert werden, dass dem Schuldner dringend benötigte Betriebsmittel entzogen werden.
1.7 Restrukturierungsplan:
Der vom Schuldner vorzulegende Restrukturierungsplan hat uA folgendes zu enthalten:
1.8 Wirkungen des Restrukturierungsplans:
Über die Annahme des Restrukturierungsplans ist sodann im Rahmen einer von Gericht anzuberaumenden Tagsatzung abzustimmen. Der Restrukturierungsplan ist von Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich. Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans oder trotz Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten. Ein wesentlicher Unterschied zur Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung oder der Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens) liegt darin, dass der Restrukturierungsplan, anders als der Sanierungsplan keinen gesetzlich normierten „Schuldenschnitt“ vorsieht. Ein solcher müsste gesondert mit den Gläubigern ausgehandelt werden. Das primäre Ziel ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen.
Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Restrukturierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.
2. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
2.1 Allgemeines:
Ein wesentlicher Unterschied zur Unternehmensreorganisation besteht darin, dass der Sanierungsplan, anders als der Restrukturierungssplan, ein gesetzlich normiertes Prozedere für einen „Schuldenschnitt“ darstellt. Das primäre Ziel des Reorganisationsverfahrens ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen. Ziel des Sanierungsverfahrens ist es dagegen durch einen Schuldenschnitt den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Man unterscheidet Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens (siehe dazu unter Punkt 3.)
2.2 Antragstellung:
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist qualifiziert vorzubereiten. Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Auch das Sanierungsverfahren ist qualifiziert vorzubereiten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag ist ein Sanierungsplan vorzulegen, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen. Weiters ist vorzulegen
Im Antrag selbst ist darzustellen
2.3 Sanierungsverwalter:
Das Gericht hat eine geeignete Person zum Sanierungsverwalter zu bestellen unter dessen Aufsicht das Unternehmen fortbetrieben wird. Seine Stellung ähnelt der eines Restrukturierungsbeauftragten. Der Sanierungsverwalter ist dabei kontrollierend tätig und ist im Regelfall nicht in das Tagesgeschäft eingebunden. Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen.
Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der von bestimmten Verträgen nach der Insolvenzordnung (§§ 23 bis 25 IO). Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.
Darüber hinaus kann das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Zu den Aufgaben des Sanierungsverwalters gehört die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und die Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung. Darüber hinaus hat der Sanierungsverwalter spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
2.4 Sanierungsplan:
Den Insolvenzgläubigern muss von Unternehmen angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 30,00 % der Forderungen zu betragen.
Der Antrag ist unzulässig
2.5 Annahme des Sanierungsplans
Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).
2.6 Wirkung des Sanierungsplans
Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen, von Gericht bestätigt und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.
Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.
3. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens
3.1 Allgemeines:
Hier unterscheidet sich im Wesentlichen die Nomenklatur. Im Sanierungsverfahren wird ein Sanierungsverwalter bestellt. Im Konkursverfahren erfüllt diese Funktion des Masseverwalter. Zuständig ist auch in diesem Fall jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt. Beide Verfahrensarten werden gerne unter dem Überbegriff Insolvenzverfahren zusammengefasst. In beiden Verfahren kann das Unternehmen unter der Kontrolle des Sanierungsverwalters oder des Masseverwalters fortbetrieben werden. Die Eigenverwaltung ist dem Schuldner bei diesen Verfahrensarten entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners sind daher ohne Genehmigung des Sanierungsverwalters/Masseverwalters Dritten gegenüber unwirksam.
3.2 Antragstellung:
Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Ist der Sanierungsplan zulässig, so kann (im Konkursverfahren) mit der Verwertung der Masseaktiva zugewartet werden.
3.3 Sanierungsplan:
Den Insolvenzgläubigern muss bei Unternehmern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20,00 % der Forderungen zu betragen.
Der Antrag ist unzulässig
Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).
3.3 Wirkungen des Sanierungsplans
Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.
Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.
Verdeckte Ausschüttungen und Gesellschafterverrechnungskonto: Forderungen der GmbH an seinen Gesellschafter stellen sog. verdeckte Ausschüttungen dar. Das bedeutet, dass sie der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen. Wenn z. B. eine Forderung von € 100.000 bestehen, dann geht das Finanzamt idR von einer Steuerlast von € 27.500 aus und schreibt sie in der Betriebsprüfung vor. Wir empfehlen in diesem Falle, um eine Besteuerung zu vermeiden, einen Darlehensvertrag zu vereinbaren, wenn eine Rückzahlung des Darlehens in Zukunft durchgeführt werden soll. Das Darlehen muss fremdüblich sein, schriftlich erfolgen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Fremdüblich ist ein Darlehen nur dann, wenn die Bonität des Schuldners in ausreichendem Maße vorhanden ist. Der VwGH hat in diesem Zuge erkannt, dass auch der Firmenwert für die Bewertung herangezogen werden muss. Das Verrechnungskonto selbst aber in Abzug gebracht werden muss. Wir empfehlen bei Entstehen der Forderung den Sachverhalt von Beginn an rechtlich zu würdigen und in der Steuererklärung offenzulegen, um spätere Prüfungen in Bezug auf den Sachverhalt klarzustellen.
Darüber hinaus muss man aber auch bedenken, dass jede Hingabe von Sicherheiten und die Forderung selbst vom Masseverwalter eingezogen werden wird. Sollte die GmbH somit wirtschaftliche Probleme haben, ist dieser Umstand zu betrachten und entsprechend zu würdigen. Verdeckte Ausschüttungen und Gesellschafterverrechnungskonto sind immer steuerlich zu würdigen. Jedenfalls sollte man das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Zinsen sind jedenfalls zu buchen und unterliegen der Körperschaftsteuer.
Wir empfehlen jedenfalls eine professionelle Beratung und Durchführung, um Probleme zu vermeiden. Mehr dazu. Verdeckte Ausschüttungen und Gesellschafterverrechnungskonto - Steuerberater - Mag. iur. Werner Kanyak (kanyak-steuerberater.at)
Im Gegensatz sind die Schulden der Gmbh gegenüber dem Gesellschafter zu behandeln, bitte beachten Sie dazu unseren Artikel dazu.
Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich
Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen
Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?
Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.
Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.
Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen Abschreibung - eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
Ökosoziale Steuerreform 2022 Kalte Progression
Willkommen im Jahr 2022
Wir hoffen Sie sind alle glücklich und erholt ins neue Jahr gestartet. Das Jahr 2022 lässt mit
Steuersenkungen für alle Steuerpflichtigen aufhorchen. Wir werden dazu in den nächsten Ausgaben
ausführlich berichten. Die Corona Hilfsmaßnahmen gehen in die Verlängerung. Wir prüfen wie
gewohnt selbständig, ob ein Anspruch besteht und melden uns individuell bei jedem einzeln.
Die Ökosoziale Steuerreform geht in die nächste Runde. Die Lohn- und Einkommensteuer von 35% auf 30%,
bzw. von 42% auf 40% reduziert. Zudem wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15%
angehoben, die stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer (KÖSt) von 25% auf 23% umgesetzt und ein
neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Familien werden durch die Erhöhung des Familienbonus Plus von
1.500 auf 2.000 € sowie des Kindermehrbetrags von 250 auf 450 € pro Kind und Jahr entlastet.
Im Gesamtzusammenhang der letzten Jahre ist das eine nicht unwesentliche Steuererleichtung für
Unternehmer, die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer sich positiv auf jeden Unternehmer mit Gewinn
auswirken.
Die Reduzierung der KÖSt folgt dem internationalen Trend einen attraktiven Wirtschaftsstandort für
internationale Unternehmen zu schaffen. Durch den Wettbewerb der Nationen um Leistungsträger wird sich
dieser Trend fortsetzen müssen, da die Digitalisierung auch die Verlagerung von Dienstleistungssektoren in
wesentlich günstigere Steuerländer erleichtert.
Die durch die jüngsten pandemischen und weltpolitischen Ereignisse ausgelöste Investitionsträgheit der
inländischen Unternehmen, wird es in Zukunft so noch günstigeren Steuerentlastungen kommen müssen, um
Unternehmen zum investieren zu motivieren.
Der regionale Klimabonus gilt als Abfederung der neuen CO2-Steuer (CO2-Bepreisung), die im Juli 2022
eingeführt wird. Die Höhe des Klimabonus beträgt pro Jahr und Person maximal 200 Euro und mindestens 100
Euro – abhängig vom Wohnsitz. Kinder erhalten je 50 Prozent der Höhe.
Anfragebeantwortung vom 23.09.2022
1. Teuerungsprämien, die innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (§ 68 Abs. 5 Z 7 EStG1988), bedürfen grundsätzlich nicht zwingend einer Regelung im Kollektivvertrag oder einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung. Ausreichend hierfür ist eine innerbetriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine autonome Festsetzung durch den Arbeitgeber und ein zumindest stillschweigendes Einverständnis der Arbeitnehmer (Doralt-EStG-Kommentar).
Nach Ansicht der Anfragenden genügt somit für die übersteigende abgabenfreie Zahlung von EUR 1.000,-- eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern die Zahlung sich entweder an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet.
Ja, diese Ansicht wird geteilt.
2. Können Teuerungsprämien auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt?
Ja, das ist möglich.
3. Ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis EUR 2.000,-- auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen?
Im Lichte der eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro nur eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
4. Wenn es einen anwendbaren KV gibt und dieser sieht bezüglich. der Teuerungsprämie nichts oder nur eine geringere Summe als die EUR 1.000,-- vor, kann dann der Betrieb zusätzlich eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit allen/Gruppen von MitarbeiterInnen abschließen, um die vollen EUR 3.000,-- steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen?
Ja, das ist möglich.
5. Muss die Teuerungsprämie am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden?
Ja, siehe ergänztes Formular L16 bzw. § 5 Abs. 4 der Lohnkontenverordnung 2006.
6. Kann die Höhe der Teuerungsprämie (höchstens EUR 2.000,-- je Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke (km) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein (als Entlastung der Mitarbeiter für die hohen Spritpreise)?
Ja, die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro setzt nur eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
7. Kann die Auszahlung auch in Form von Gutscheinen erfolgen?
Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG1988 erfüllt sind, bestehen keine Bedenken dagegen, die Zuwendung in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen zu gewähren. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.
8. Können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten?
Ja, das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.
9. Muss bei Teilzeitkräften aliquotiert werden oder ist es zulässig, dass die Prämie in voller Höhe ausbezahlt wird (mögliche Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften)?
Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.
10. Ist die Teuerung nachzuweisen? Ähnlich wie bei der Coronaprämie könnte man begründen müssen, warum die Prämie gewährt wurde – nähere Erläuterungen gibt es aber nicht dazu.
Nein, aufgrund der Teuerung wurde diese Begünstigung geschaffen, sie muss daher nicht nachgewiesen werden. Die Zahlung ist jedoch als Teuerungsprämie kenntlich zu machen und im L16 auszuweisen.
11. Für die zusätzlichen EUR 1.000,-- ist eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 notwendig. Dies kann beispielsweise auch innerbetrieblich für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sein. Könnte ein zulässiges Gruppenkriterium auch der Familienstand sein (Arbeitnehmer mit Kindern hatten und haben wohl mit mehr Schwierigkeiten zu kämpfen als kinderlose Arbeitnehmer)?
Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069).
Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären Verhältnissen unterschiedlich trifft, können - analog zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069) auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder).
12. § 124b Z 408 lit. b letzter Satz EStG lautet: „Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.“ Diese Bestimmung kann in Zusammenschau mit den (unterschiedlichen) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen für Mitarbeitergewinnbeteiligungen und Teuerungsprämien unterschiedlich interpretiert werden. Fraglich ist nämlich, ob die bereits ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung (auch) die Voraussetzungen für die Teuerungsprämie erfüllen muss, damit sie nachträglich umgewandelt werden kann. Dies soll an folgenden Beispielen verdeutlicht werden.
a. Der Arbeitgeber gewährt freiwillig eine jährliche Prämie an alle Mitarbeiter. Diese wurde im Jahr 2022 bereits als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt. Kann die bisher steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden? Ein Konnex zur aktuellen Teuerungssituation besteht nicht.
Wenn diese Prämie bisher jährlich gewährt wird, mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich.
b. Der Arbeitgeber bezahlt seit vielen Jahren nach einem arbeitsrechtlich bindenden Mitarbeitergewinnbeteiligungsmodell Prämien an eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern (Mitarbeiter, die nicht dieser Gruppe zuzurechnen sind, erhalten nichts). Diese Prämie wurde im Jahr 2022 bereits als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt. Kann die bisher steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden? Ein Konnex zur aktuellen Teuerungssituation besteht nicht und andere Arbeitnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.
Wenn diese Prämien bisher jährlich gewährt wird, mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich.
13. Die Teuerungsprämie muss „wegen der Teuerung“ gewährt werden. Welche Anforderungen werden an den Konnex zur aktuellen Teuerungssituation gestellt? Bitte um Beurteilung anhand folgender Fälle:
a. Ein Arbeitgeber gewährt nur leitenden Angestellten, die zu den Bestverdienern im Betrieb gehören, eine Teuerungsprämie, nicht aber allen anderen Arbeitnehmern.
Sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.
b. Ein Arbeitgeber bezahlt allen neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses EUR 2.000,-- „Teuerungsprämie“. Alle bestehenden Arbeitnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.
Sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.
c. Ein Arbeitgeber bezahlt einem ausscheidenden Dienstnehmer anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zusätzlich zu einer Abgangsentschädigung auch eine abgabenfreie Teuerungsprämie von EUR 2.000,--. Die anderen Dienstnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.
Siehe Antwort zu b.
14. Teuerungsprämien, die über das Ausmaß von EUR 2.000,-- im Kalenderjahr hinausgehen, sind bis zu einem Ausmaß von (weiteren) EUR 1.000,-- steuerfrei, „wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt“.
In Unternehmen mit nur einem Arbeitnehmer stellt jede Regelung faktisch eine innerbetriebliche Regelung dar, die für alle Arbeitnehmer gilt. In diesem Fall kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch der Höchstbetrag von EUR 3.000,-- ausgeschöpft werden.
Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.
15. Nach § 67 Abs. 6 Z 1 EStG unterliegen freiwillige Abfertigungen dem besonderen Steuersatz von 6 Prozent bis zu einem „Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate“. Auch wenn eine Teuerungsprämie laufend ausbezahlt wird: Ist sie für das Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht zu berücksichtigen?
Bei laufender Auszahlung ist die Teuerungsprämie zu berücksichtigen.
16. Das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers wurde formal beendet und anschließend wurde ein neues, dem BMSVG unterliegendes Dienstverhältnis mit einem um genau 25 Prozent reduzierten Entgelt begonnen. Die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 wurde begünstigt besteuert (vgl Rz 1070 LStR 2002). Stellt die nunmehr aufgrund der besonderen Teuerungssituation ausbezahlte Teuerungsprämie keine „innerhalb von zwölf Monaten erfolgte Erhöhung der Bezüge“ dar, die schädlich wäre für die begünstigte Besteuerung der ausbezahlten Abfertigung?
Nein, die Teuerungsprämie ist nicht schädlich für die begünstigte Besteuerung der ausbezahlten Abfertigung.
17. Können steuerfreie Teuerungsprämien auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch gewährt werden (langer Krankenstand, Mutterschutz)?
Ja, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, weil der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen berechtigten Dienstverhinderung lediglich ruht. Wird daher in einem solchen Fall eine zusätzliche Leistung auf Grund der Teuerungen gewährt, kann diese als steuerfreie Teuerungsprämie unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden.
18. Kann eine bereits im Frühjahr 2022 zur Abfederung der Teuerungen vereinbarte freiwillige Lohn- oder Gehaltserhöhung rückwirkend als abgabenfreier Betrag umgewidmet werden:
a. Kann eine (befristete) Lohnerhöhung aus Anlass der Abfederung von Teuerungen, die bereits im Laufe des Frühjahrs (also vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung) vereinbart und durchgeführt wurde, rückwirkend abgabenbefreit werden?
Eine Gehaltserhöhung kann nicht als Teuerungsprämie steuerfrei behandelt werden, da eine Gehaltserhöhung weder eine Zulage noch eine Bonuszahlung darstellt.
Eine befristete Teuerungszulage als Bezug wäre hingegen möglich, um die Steuerbefreiung für die Teuerungsprämie zu lukrieren.
b. Falls a mit "nein" beantwortet wird: ist es möglich, durch Änderungsvereinbarung diese abgabenpflichtig berechnete Lohn- bzw. Gehaltserhöhung rückwirkend zu stornieren und durch eine separate monatliche Zulage oder eine entsprechende ein- oder mehrmals (aber nicht monatlich) gewährte abgabenfreie Prämie (Teuerungsprämie) zu ersetzen oder wird dies als "schädliche Bezugsumwandlung" gewertet?
Ja, das wäre eine schädliche Bezugsumwandlung, welche nicht den Voraussetzungen „bisher üblicherweise nicht gewährt“ entspräche.
19. Eine Teuerungsprämie wird durch Einmalzahlung gewährt und zwar in Höhe von EUR 4.000,00. Es stellt sich die Frage, ob jener Teil, der steuer- bzw. abgabenpflichtig ist (EUR 1.000,--), auf das Jahressechstel anrechenbar ist oder sofort nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 steuerpflichtig.
Der steuerpflichtige Teil ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern (§ 124b Z 408 lit. c EStG 1988).
20. Wie Frage 19. Hier wird allerdings die Zahlung "laufend" gewährt und überschreitet während des Jahres den Freibetrag von EUR 3.000,--. Erhöht dieser Teil dann das Jahressechstel und wird er dann als laufender Bezug dem "Tarif" unterworfen?
Ja, der steuerpflichtige Teil ist als laufender Bezug zum Tarif zu besteuern.
21. Für die Begünstigung in Bezug auf die "große Teuerungsprämie" bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988. Die Ziffer 7 umfasst die innerbetrieblichen Gewährungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Dürfen bei der Gruppenbildung hier auch soziale Merkmale einfließen (VwGH vom 27.07.2016, 2013/13/0069) wie z.B. ob jemand Kinder hat bzw. alleinstehend ist oder mit Krankheit oder Behinderung zu kämpfen hat.
Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069).
Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären oder sozialen Verhältnissen unterschiedlich trifft, können - analog zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069) auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder). Die hierfür herangezogenen Kriterien sind aber objektiv nachvollziehbar darzustellen.
22. Wenn ein kollektivvertraglicher Rechtsanspruch auf eine Mitarbeitergewinnbeteiligung besteht, ist es ja nicht möglich, diese steuerfrei zu gewähren. Besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit einer rückwirkenden Umwidmung auf eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie?
Nein, gemäß § 124b Z 408 lit b EStG 1988 kann nur eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
23. Wird es für die Teuerungsprämie am Jahreslohnzettel „L16“ eine eigene Zeile in den „Übrigen Abzügen“ gleich der Mitarbeitergewinnbeteiligung geben oder wird das Feld für die Mitarbeitergewinnbeteiligung noch um die Teuerungsprämie erweitert?
Ja, es gibt eine Zeile „Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408“.
24. Braucht es zur Dokumentation verpflichtend eine schriftliche Vereinbarung?
Nein, das ist nicht verpflichtend vorgesehen. Insbesondere dann nicht, wenn allen Arbeitnehmern eine Teuerungsprämie gewährt wird. Wird allerdings die Teuerungsprämie nur Gruppen von Arbeitnehmern gewährt und die Gruppen nach sozialen Merkmalen gebildet, ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, um nachträgliche Diskussionen betreffend die objektiv nachvollziehbare Gruppenbildung hintanzuhalten.
25. Laut gesetzlichen Vorgaben muss es sich bei der Teuerungsprämie um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Wie ist dies in Bezug auf eine auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährte Erfolgsprämie (= wiederkehrende Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) zu verstehen. Können auch solche Zahlungen in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden oder steht die bisher regelmäßige Auszahlung in Form einer Erfolgsprämie dem entgegen?
In diesem Fall handelt es sich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
26. Belohnungen (Prämien oder Bonuszahlungen), die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Könnten gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen das Problem lösen?
Nein, weil die Zahlung dann eben nicht als „Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt“ qualifiziert werden können, sondern die Zahlung auf Grund der Zielerreichung erfolgt.
27. Wie wird der bei einer rückwirkenden Umwandlung von einer Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie EUR 3.000,-- übersteigende Betrag behandelt (ausbezahlte Gewinnbeteiligung EUR 4.500--, davon EUR 3.000,-- lohnsteuerfrei)?
Der übersteigende Betrag bleibt je nach Rechtstitel und Auszahlungsmodus als sonstiger oder laufender Bezug steuerpflichtig.
Vortrag an den Ministerrat Energiekostenzuschuss für Unternehmen Steigende Energiepreise aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine belasten die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft. Analog zu den Abfederungen der Teuerung, denen sich private Haushalte gegenübersehen, sollen insbesondere energieintensive Unternehmen (Energie- und Strombeschaffungskosten belaufen sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG) entlastet werden. Der Energiekostenzuschuss ist Teil des Anti-Teuerungspakets der Bundesregierung. Die Ausgestaltung dieser Fördermaßnahme, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, orientiert sich am europäischen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01), welcher vier Förderstufen vorsieht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit dem Unternehmens-Energiezuschussgesetz (UEZG; BGBl. I Nr. 117/2022) im Juli 2022 geschaffen. Aufgrund der unterschiedlichen Energiekosten in den Unternehmen wird vom Richtliniengeber (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Berechnungsmodell für die Förderung im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen vorgeschlagen, um eine möglichst hohe Treffsicherheit zu erreichen. Der Abschätzung des Budgetbedarfs liegen die Daten und Berechnungen der Energieagentur sowie der aws zugrunde. Die Abwicklung der Fördermaßnahme wird gemäß aktuellen Vorschaurechnungen ein Budget von EUR 1,3 Mrd. beanspruchen. Die Konkretisierung des UEKZ erfolgt durch eine Förderungsrichtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister 2 von 4 für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Details der Förderungsrichtlinie • Förderfähigkeit: Das Förderprogramm ‚Energiekostenzuschuss‘ richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. • Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis EUR 700.000 das 3%-Energieintensitätskriterium. • In Zeiten der Energiekrise ist es klar, dass staatliche Förderungen an Energiesparmaßnahmen gebunden sein müssen. Als Förderkriterium setzen Förderungswerberinnen und Förderungswerber daher bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich. • Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel). • Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022. • Basisstufe (Stufe 1) - Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal EUR 400.000 • Berechnungsstufe (Stufe 2) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 2.000.000 • Berechnungsstufe (Stufe 3) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 25.000.000 • Berechnungsstufe (Stufe 4) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal EUR 50.000.000 Details zu Basis- und Berechnungsstufen Details zu Basis- und Berechnungsstufen • Basisstufe 1: In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 Prozent gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal EUR 400.000. 3 von 4 • Berechnungsstufe 2: Voraussetzung für den Zuschuss ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2 Mio. pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden. • Berechnungsstufe 3: Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu EUR 25 Mio. • Berechnungsstufe 4: Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu EUR 50 Mio. möglich. Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 EUR (dies entspricht 2.000 EUR Energiekosten) und maximal 1.800 EUR (bei 12.000 EUR Energiekosten). Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes. 4 von 4 Wir stellen daher den Antrag, die Bundesregierung wolle die Eckpunkte der Förderungsmaßnahme für einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen beschließen. 28. September 2022