Der überwiegende Teil der Finanzstrafverfahren hat ihren Ursprung in Betriebsprüfungsergebnissen, die zu Nachzahlungen geführt haben. Wir raten jedem Steuerpflichtigen seine Betriebsprüfung von uns steuerrechtlich begleiten zu lassen. Führen Sie kein Betriebsprüfungsverfahren ohne steuerliche Vertretung durch.
Das Betriebsprüfungsverfahren und seine Ergebnisse können zu Finanzstrafverfahren führen.
Jeder Betriebsprüfungsbericht, der zu einer Nachzahlung an Steuern geführt hat, wird von der Finanzstrafbehörde auf seinen finanzstrafrechtliche Relevanz geprüft.
Die Finanzstrafbehörde übermittelt in der Regel eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Steuerpflichtigen, wo man sich zum Vorwurf der Steuerhinterziehung noch vor Einleitung des Verfahrens äußern kann.
Wir empfehlen jedenfalls einen Finanzstrafrechtsexperten im Zuge der Betriebsprüfung zu Rate zu ziehen, um schon im Abgabenverfahren möglichst ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden.
Die Möglichkeiten, die hier zum Erfolg führen sind vielfältig und müssen professionell durchgeführt werden.
Jeder Fall ist unterschiedlich und individuell, daher gibt es kein Patentrezept, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Viele unterschiedliche Faktoren spielen eine Rolle und sind im Detail zu analysieren und abzuwägen.
Z
iel einer erfolgreichen Vertretung und Verteidigung ist jedenfalls eine rechtsrichtige Durchführung des Abgabenverfahrens und des Abgabenstrafverfahrens unter Berücksichtung der schutzwürdigen Interessen des Mandanten.
Das dient nicht nur dem Steuerpflichtigen, da er die Angelegenheit final regeln kann und die Sache ohne nachhaltige Probleme abhacken kann und auch den Interessen des Finanzamtes und der Strafbehörden. Eine professionelle Durchführung spart Zeit und Arbeit bei den Behörden und gewährleistet eine rechtsrichtige Abwicklung.
Die Abgabenbehörden schätzen die juristisch präzise formulierten Eingaben durch unsere Kanzlei, die die wesentlichen Sachverhalte steuerrechtlich korrekt subsumiert und den strafrechtlichen relevanten Teile präzise herausarbeitet.
Die juristische professionelle Durchführung des Verfahrens wird von den Abgabenbehörden und Mandanten geschätzt, weil sie lösungsorientiert den Interessen des Mandanten gerecht wird, die Angelegenheit final zu beenden, ohne wesentlichen Schaden zu nehmen und das Gesetz und seine rechtsrichtige Anwendung im Interesse des Staates gewährleistet.
Die Strafen im Finanzstraggesetz hängen von den jeweiligen Delikten und der Erschwernis- und Milderungsgründen ab.
Als Strafen können verhängt werden:
Freiheitsstrafen
Entzug der Gewerbeberechtigung
Geldstrafen
Ersatzfreiheitssttrafen
Verfallsstrafen
Überwiegend werden Geldstrafen in Verbindung mit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Ersatzfreiheitsstrafen können auf Antrag durch Sozialarbeit getilgt werden.
Freiheitsstrafen sind allerding bei einigen Delikten als Primärstrafe gesetzlich vorgesehen.
Die Eintragung ins Finanzstrafregister bei verwaltungsbehördlichen Verfahren wird als Aktenevidenz geführt.
Von Gerichten verhängte Strafen werden im Strafregister geführt, das amtlich von der Bundespolizeidirektion geführt.
Der Entzug der Gewerbeberechtigung erfolgt bei Verhängung von Freiheitsstrafen von 3 Monaten oder Geldstrafe von 180 Tagsätzen. Der Entzug erfolgt von Amts wegen.
Geldstrafen reichen von maximal 50% der Bemessungsgrundlage bis zu 300% der Bemessungsgrundlage.
Dazu kommt noch bei einer Verbandshaftung, also wenn die GmbH verurteilt wird, dann wird auch der Geschäftsführer zusätzlich verurteilt, verdoppelt sich die Strafe.
Es ist daher immer darauf zu achten, wieviele Geschäftsführer vorhanden sind und wer wofür zuständig ist.
Ein praktisches Beispiel:
Ihre Gmbh hat eine Nachzahlung in der Betriebsprüfung von € 90.000 vorgeschrieben bekommen. Im nachfolgenden Finanzstrafverfahren unter Vorwurf der Abgabenhinterziehung ist ihre maximale Geldstrafe dafür ist € 90.000 x 200% für Hinterziehung x 2 für den Verband. In Summe € 360.000.
Beispiel 2.
Sie zahlen € 150.000 aus dem BP Ergebnis. Das Gericht ist zuständig. Die maximale Geldstrafe beträgt € 600.000, wenn das mehr als 180 Tagsätze in ihrem Falle sind, wovon in dem Beispiel mit Sicherheit ausgegangen werden kann, verlieren sie ihre Gewerbeberechtigung.
Können Sie die Strafe nicht bezahlen wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Dann müssen sie 1.500 Tage Sozialarbeit leisten.
Wir stellen immer wieder fest, dass Mandanten mit der Vorstellung zu uns kommen, dass Finanzstrafen so wie eine Parkstrafe zu werten sind. Diese Vorstellung ist vollkommen falsch.
Wenn gegen Sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, dann holen Sie sich den besten Verteidiger, den sie bekommen können.
Es geht um ihre Existenz.